Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003
3.1 Zivilstandswesen
3.1.1 Einführung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglau bigungen
Im Zivilstandsbereich bestimmt der Bundesrat unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Registerauszüge auf elektronischem Weg zugestellt werden können (Art. 48 Abs. 5 Ziff. 3 ZGB). Deshalb werden im Anhang zur E-EÖBV die beiden das Zivilstandswesen regelnden Verordnungen des Bundesrats (Ziff. 3.1.2 hiernach für die ZStGV; Ziff. 3.1.3 hiernach für die ZStV) dergestalt geändert, dass im Zivilstandsbereich die nötigen bundesrechtlichen Grundlagen für die Einführung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen gemäss E-EÖBV bereitstehen.
Die Bereitstellung der rechtlichen Grundlagen und deren Inkrafttreten am 1. Januar 2018 (Art. 22 E-EÖBV) bedeutet nicht, dass sämtliche aus dem Personenstandsregister erstellbaren Zivilstandsdokumente im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in Form einer elektronischen öffentlichen Urkunde aufbereitet und ausgestellt werden können. Die Zivilstandsbehörden der Kantone und Gemeinden werden durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen EAZW rechtzeitig vor Inkrafttreten der Bestimmungen entsprechend informiert.
3.1.2 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Art. 7 Abs. 1 Bst. g Auslagen
Im Rahmen von zivilstandsamtlichen Tätigkeiten ist die Gebühr für die Anbringung einer Zulassungsbestätigung nach Art. 16 E-EÖBV in der Höhe von 2 Franken pro Dokument als Auslage in Rechnung zu stellen. Mit dieser Bestimmung ist die Überwälzung dieser für die zivilstandsamtliche Tätigkeit anfallenden Auslage gewährleistet.
Anhang 1 Ziff. I. Ziff. 1. und Ziff. 2. Bekanntgabe von Personenstandsdaten
Einfügen des Verweises auf Art. 47 E-ZStV. Somit sind alle Formen der Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregister sowie auf die in Papierform geführten Register abgedeckt. Papierdokumente sind auf dem vom EAZW definierten Sicherheitspapier auszustellen (Art. 6 Abs. 2 E-ZStV). Die Erstellung von elektronischen Dokumenten richtet sich nach den Bestimmungen der EÖBV (Art. 6 Abs. 3 E-ZStV).
Anhang 1 Ziff. I. Ziff. 3.3 Bekanntgabe von Personenstandsdaten,
Anhang 1 Ziff. V. Ziff. 21 sowie Anhang 4 Ziff. II. Ziff. 5. Andere Dienstleistungen
Vereinheitlichung der Bestimmungen für die Erstellung und Beglaubigung einer Kopie oder einer Abschrift in der ZStGV, so dass einheitlich von «Beglaubigung» unter Hinweis auf Art. 18a Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV gesprochen wird. Im UPReg gestützt auf Artikel 4a E-ZStV eingetragene und freigeschaltene Personen sind befugt, Beglaubigungen in elektronischer Form gemäss Art. 47 Abs. 3terE-ZStV vorzunehmen. Die Gebühr von CHF 2 pro Seite ist auch in diesen Fällen geschuldet, da damit der Aufwand des Einlesens eines Dokumentes im Hinblick auf die elektronische Aufbereitung der beglaubigten Kopie oder Abschrift abgedeckt wird. Die Gebühr für die Anbringung der Beglaubigung ist unabhängig davon, ob die Beglaubigung in Papierform oder elektronisch erfolgt, im Umfang von CHF 30.00 geschuldet. Bei der elektronischen Beglaubigung kommen noch die Auslagen für die Anbringung der Zulassungsbestätigung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g E-ZStGV in der Höhe von CHF 2 dazu.