Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003
Über das System www.validator.ch ist es sämtlichen Empfängerinnen und Empfängern von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mit wenigen Mausklicks möglich zu überprüfen, ob die das Dokument signierende Person im Zeitpunkt der Unterschrift nach dem massgebenden Recht zur Vornahme dieser Handlung befugt war.
Pro Person können mehrere Funktionen hinterlegt werden (Abs. 2). Mitarbeitende von Aufsichtsbehörden, die beispielsweise zugleich Amtsnotare sind, können sich somit sowohl als «Aufsichtsbehörde» als auch als «Amtsnotarinnen und Amtsnotare» im System erfassen. Zu beachten sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten: Mitarbeitende von Aufsichtsbehörden werden durch die Oberaufsichtsbehörden beim Bund freigeschaltet. Die anschliessende Freischaltung der Urkundspersonen erfolgt durch die jeweilige zuständige Behörde. Bei den freiberuflichen Notarinnen und Notaren, Amtsnotarinnen und Amtsnotaren und den Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Handelsregisterämter sind dies die kantonalen Aufsichtsbehörden. Bei den Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und des eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen werden die Einzelheiten in Artikel 4a E-ZStV geregelt.
Absatz 2 bezieht sich auf die Aufsichtsbehörden der Kantone und des Bundes. Diese werden regelmässig bereits in der Funktion als Urkundsperson im Register eingetragen sein. Dies ist jedoch nicht zwingend. Mitarbeitende der Aufsichtsbehörden von Bund und Kantonen sind für die Freischaltung der Urkundspersonen in UPReg und für die nachfolgende Datenpflege verantwortlich. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden sie in der Funktion «Aufsichtsbehörde» im System erfasst. Die Anbringung der Zulassungsbestätigung auf elektronischen öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen ist in dieser Funktion nicht möglich.
Art. 8 Einträge
Die vorgeschlagene Regelung entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht. Wenn neu nicht mehr von der «Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht», sondern von «Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht» gesprochen wird (Abs. 1 Bst. e E-EÖBV), hat dies keinerlei Einfluss auf die materielle Rechtslage. Die Formulierung trägt den unterschiedlichen Kompetenzen in den verschiedenen Registern des Privatrechts Rechnung. Es kann insbesondere auf die Tabelle bei den Erläuterungen zu Artikel 9 verwiesen werden.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die früheren Einträge nicht gelöscht werden. Diese werden im System jedoch deaktiviert (Abs. 3). Die Beibehaltung und Deaktivierung der Daten dient der chronologischen Nachvollziehbarkeit, Transparenz sowie der allfälligen Beweisbarkeit von Sachverhalten zu einem späteren Zeitpunkt.
Art. 9 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Artikel 9 beruht auf der geltenden Bestimmung, ergänzt durch die Artikel 2, 6 und 8 EÖBV-EJPD. Ein Zusammenziehen dieser Normen dient der Verständlichkeit und Klarheit der Normtexte. Es handelt sich um eine allgemeine Bestimmung. Die aufgezeigte Vorgehensweise wird durch die darauf folgenden Spezialbestimmungen ergänzt. Bei der «Umschreibung der Befugnis der Urkundsperson zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen» (Art. 9 Abs. 2 Bst. e EÖBV) handelt es sich um die rot markierte Passage: