Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeiterin / Mitarbeiter des Han- Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht der Handelsregisterbehörden delsregisteramtes zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden

und elektronischen Beglaubigungen sowie amtlichen Registerauszügen durch das Handelsregister im Kanton XY zugelassen.

StV. Vorsteher des Handelsregister- Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht amtes zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden

und elektronischen Beglaubigungen sowie amtlichen Registerauszügen durch das Handelsregister im Kanton XY zugelassen.

Vorsteher des Handelsregisteramtes Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht

zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischen Beglaubigungen sowie amtlichen Registerauszügen durch das Handelsregister im Kanton XY zugelassen.

Mitarbeiter des Eidgenössischen Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht Amtes für das Handelsregister zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden

und elektronischen Beglaubigungen durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zugelassen.

Vorsteher des Eidgenössischen Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht Amtes für das Handelsregister zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden

und elektronischen Beglaubigungen durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zugelassen.

StV. Vorsteher des Eidgenössischen Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht Amtes für das Handelsregister zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden

und elektronischen Beglaubigungen durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zugelassen.

Absatz 3 sieht vor, dass Kantone die Anbringung weiterer Elemente auf der Verbalseite unterhalb der Zulassungsbestätigung vorsehen können. Zu denken ist hier insbesondere an die Lösung im Kanton Waadt, wo neben der Zulassungsbestätigung aus UPReg eine zusätzliche Bestätigung aus dem SDMS-System angebracht wird. Solche zusätzlichen Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen. Der Validator des Bundes (d.h. System, das die Überprüfung von qualifizierten elektronischen Signaturen und von Zulassungsbestätigungen ermöglicht) blendet bei seiner Überprüfung allfällige zusätzliche kantonale Elemente aus.

Falls ein Kanton neben der Zulassungsbestätigung ein zusätzliches kantonales Element anbringen möchte, gestaltet sich die Verbalseite wie folgt:

- Oberstes Drittel: Ausfertigungs- oder Beglaubigungsverbal

- Zweites Drittel: Zulassungsbestätigung aus UPReg

- Unterstes Drittel: Kantonales Element

Art. 10 Elektronische Ausfertigung einer Urschrift

Die Regelung in Artikel 10 entspricht weitgehend der geltenden Fassung.

Art. 11 Elektronische öffentliche Urkunden aus einem öffentlichen Register

Der Begriff der elektronischen öffentlichen Urkunde ist im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d E- EÖBV definiert. Elektronische öffentliche Urkunden aus einem öffentlichen Register sind nach Artikel 2 Absatz 2 E-EÖBV elektronischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt. Die Urkundsperson fügt anlässlich der Erstellung einer solchen Urkunde das Verbal an, dass es