Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeiterin / Mitarbeiter des Han- Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht der Handelsregisterbehörden delsregisteramtes zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden
und elektronischen Beglaubigungen sowie amtlichen Registerauszügen durch das Handelsregister im Kanton XY zugelassen.
StV. Vorsteher des Handelsregister- Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht amtes zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden
und elektronischen Beglaubigungen sowie amtlichen Registerauszügen durch das Handelsregister im Kanton XY zugelassen.
Vorsteher des Handelsregisteramtes Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht
zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischen Beglaubigungen sowie amtlichen Registerauszügen durch das Handelsregister im Kanton XY zugelassen.
Mitarbeiter des Eidgenössischen Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht Amtes für das Handelsregister zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden
und elektronischen Beglaubigungen durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zugelassen.
Vorsteher des Eidgenössischen Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht Amtes für das Handelsregister zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden
und elektronischen Beglaubigungen durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zugelassen.
StV. Vorsteher des Eidgenössischen Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht Amtes für das Handelsregister zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden
und elektronischen Beglaubigungen durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zugelassen.