Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003

- Freiberufliche Notarinnen und Notare;

- Amtsnotarinnen und Amtsnotare;

- Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter;

- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handelsregisterämter;

- Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte;

- Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer nach Artikel 41 des Bundesgesetzes

vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG; SR 510.62);

- weitere Personen mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht,

elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen7.

Neben der Ausweitung des subjektiven Geltungsbereichs der EÖBV hat die Totalrevision folgende Punkte zum Gegenstand:

- Sachlicher Geltungsbereich: Erfassung von beglaubigten elektronischen Auszügen aus

öffentlichen Registern des privatrechtlichen Verkehrs (elektronische amtliche Registerauszüge);

- Gebührenregelung;

- Anbindung kantonaler Systeme an das Register;

- terminologische Anpassungen;

- Vereinfachungen und Aktualisierungen bestehender Bestimmungen.

Der vorgeschlagenen Änderung des Erlasstitels von «Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung» zu «Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen» liegen folgende Überlegungen zu Grunde: Der neue Titel bringt klar zum Ausdruck, dass die Bestimmungen der EÖBV auf sämtliche Personen, die elektronische öffentliche Urkunden erstellen oder elektronische Beglaubigungen vornehmen, Anwendung finden. Der neue Titel ist insofern zu eng, als Artikel 13 die Beglaubigung eines Papierausdrucks eines elektronischen Dokuments regelt. Ein Verzicht auf den Zusatz «elektronisch» vor «Beglaubigung» könnte jedoch den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass der Bundesgesetzgeber in der EÖBV generelle Verfahrensvorschriften zum Beglaubigungsvorgang aufstellen möchte.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Artikel 1 beruht auf dem geltenden Recht. Der neue Absatz 1 Buchstabe b E-EÖBV erfasst elektronische Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften, Absatz 1 Buchstabe c Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente.

Entsprechend der geltenden Regelung befinden sich einige Regelungsbereiche weiterhin ausserhalb des Anwendungsbereichs der E-EÖBV: So verhält es sich beispielsweise mit der Frage, wie die Beurkundung und Beglaubigung in Bezug auf Aspekte abläuft, die nicht direkt die Erstellung der entsprechenden elektronischen Dokumente betreffen. Ebenfalls nicht Gegenstand der E-EÖBV ist, welche öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen die Handelsregister-, Grundbuch- und Zivilstandsämter vornehmen müssen oder dürfen. Allge-

7 Etwa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsbehörden, die im Besitz des eidgenössischen Fachausweises für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte sind und denen nach Artikel 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) Funktionen einer Urkundsperson übertragen wurden.