Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003
1.2.3 Urkundspersonenregister (UPReg)
Beim Urkundspersonenregister UPReg handelt es sich um ein schweizweites technisches Hilfsmittel, welches das Abrufen der Zulassungsbestätigung zwecks Anbringung derselben auf elektronischen öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen ermöglicht. Die Datenhoheit und -verantwortung verbleibt in Bezug auf die Funktionen nach geltendem Recht bei den Kantonen6.
UPReg ist seit dem 1. Januar 2014 in Betrieb und die Nutzung des Systems ist für die Urkundspersonen bis am 31. Dezember 2017 kostenlos. Per 1. Januar 2018 wird die Abrufung bzw. Ausgabe der elektronischen Zulassungsbestätigung mit einer Gebühr verbunden sein. Diese Gebührenregelung ist ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Verordnungsanpassung.
1.3 Ziel der Änderungen
Die geltende Regelung konzentriert sich auf den Bereich Grundbuch und insbesondere auf das Notariat. Dieser historisch bedingte Fokus ist jedoch zu eng. Denn bereits heute dürfen nach einem weiter gefassten Verständnis nicht alleine Notarinnen und Notare beurkunden und beglaubigen. In eingeschränktem und sehr spezifischem Mass steht diese Befugnis bzw. Pflicht auch weiteren Personen nach Bundesrecht oder kantonalem Recht zu. Weil die neue EÖBV als Abbild der analogen Welt auch diese Personen erfassen soll, ist auch eine Ausweitung in terminologischer Hinsicht erforderlich (vgl. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Es liegt im Übrigen auch im Interesse der Sicherheit – rechtlich und technisch betrachtet –, die Erstellung von sämtlichen elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen den gleichen Anforderungen zu unterstellen. Dies soll durch eine Ausweitung des subjektiven Geltungsbereichs auf folgende Personen erreicht werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a E-EÖBV):
6 Diese Aussage betrifft die «Funktionen» nach geltendem Recht (freiberufliche Notarinnen und Notare sowie Amtsnotarinnen und Amtsnotare). Vgl. betreffend künftige «Funktionen» Artikel 7 und die entsprechenden Erläuterungen.