Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003
- eine so genannte «Zulassungsbestätigung», d.h. den Nachweis der amtlichen Befugnis
zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder elektronischen Beglaubigung.
1.2.2 Zulassungsbestätigung
Die Zulassungsbestätigung wird aus dem sogenannten Urkundspersonenregister (UPReg) generiert. Es handelt sich dabei um das elektronische Abbild exakt derjenigen Kompetenzen, die bereits in der analogen Welt bestehen. Mit dem Generieren der elektronischen Zulassungsbestätigung geht also kein Zuwachs an Befugnissen einher.
Die Zulassungsbestätigung ist nichts anderes als das elektronische Pendant der amtlichen Befugnis zur öffentlichen Beurkundung oder der Beglaubigung, die der betroffenen Person nach Bundesrecht oder kantonalem Recht von der jeweils zuständigen Stelle vor der Anmeldung bei UPReg erteilt worden ist.
Die grafische Darstellung der aktuellen Zulassungsbestätigung ist dem Anhang 2 der Verordnung des EJPD vom 25. Juni 2013 über die elektronische öffentliche Beurkundung5 zu entnehmen. Zusammen mit der Inkraftsetzung der totalrevidierten EÖBV wird auch der Anhang 2 der EÖBV-EJPD angepasst. Dies im Hinblick auf die im Rahmen der Totalrevision EÖBV vorgeschlagene Erweiterung der im System erfassten Personen und unter Berücksichtigung der seitens der Kantone geäusserten Anpassungswünsche.
Die grafische Darstellung soll sich künftig wie folgt zeigen (Beispiel einer neutralen Zulassungsbestätigung für einen freiberuflichen Notaren):
5 EÖBV-EJPD, SR 943.033.1.