Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003
Je nach Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson (Art. 9 Abs. 2 Bst. d E- EÖBV) ist die Kompetenz zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden, elektronischer Beglaubigungen und elektronischer amtlicher Registerauszüge zu differenzieren:
Funktionen Berufs-/ Funktionsbezeichnung Umschreibung der Kompetenzen
freiberufliche Notarinnen und gemäss kt. Meldung (per Formular) Die oben genannte Person ist im Kanton XY nach Notare; Amtsnotarinnen und Amts- kantonalem Recht zur Erstellung elektronischer notare öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubi-
gungen zugelassen.
Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalterin / Grundbuch- Die oben genannte Person ist im Kanton XY nach Grundbuchverwalter verwalter kantonalem Recht zur Erstellung elektronischer
öffentlicher Urkunden und elektronischen Beglaubigungen zugelassen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zivilstandsbeamtin / Zivilstandsbe- Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht der Zivilstandsbehörden amter zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden
und elektronischen Beglaubigungen im Zivilstandswesen im Kanton XY zugelassen.
Mitarbeiterin / Mitarbeiter der kanto- Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht nalen Aufsichtsbehörden im Zivil- zur Erstellung einer beglaubigten elektronischen standswesen Kopie im Zivilstandswesen im Kanton XY zugelassen.
Mitarbeiterin / Mitarbeiter des eidge- Die oben genannte Person ist nach Bundesrecht nössischen Amtes für das Zivil- zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden standswesen und elektronischen Beglaubigungen im Zivilstandswesenzugelassen.