Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003
ist die Entgegennahme elektronischer Anmeldungen hingegen von Bundesrechts wegen vorgeschrieben (Art. 175 HRegV12).
- Falls ein Kanton mit lateinischem Notariat die elektronische öffentliche Beurkundung und
die elektronische Beglaubigung einführen möchte, ist eine Registrierung der (kantonalen) Notariatsaufsichtsbehörde in UPReg notwendig. Dieser Eintrag wird durch das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht EGBA geprüft und freigeschaltet.
- Für die anschliessende Eintragung der Notarinnen und Notare in das System sowie für
die Datenpflege ist ausschliesslich die kantonale Notariatsaufsichtsbehörde zuständig.
Der Regelungsinhalt des geltenden Artikels 7 Absatz 2 EÖBV wird neu im vierten Abschnitt behandelt.
Art. 6 Datenhoheit und Datenführung
Die Datenhoheit und die Verantwortung für die Datenführung hängen davon ab, ob die Erlaubnis zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen durch eine kantonale Stelle oder durch eine Bundesbehörde erteilt wird (vgl. auch die Übersicht unter Artikel 9). Während Absatz 1 die kantonale Hoheit und Verantwortung festlegt, wird der analoge Gegenstand für die Bundesbehörden in einem eigenständigen Absatz 3 geregelt.
Absatz 2 ermöglicht zwei Ansätze: Die Kantone können im System lediglich jene Personen erfassen, die elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen nach dem kantonalen Recht erstellen dürfen. Daneben können die Kantone das System auch als eigentliches Register verwenden und darin sämtliche kantonale Urkundspersonen – oder als Unterform nur bestimmte Urkundspersonen – aufnehmen. Das System ermöglicht ohne weiteres die Unterscheidung in Personen mit Befugnis zur Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen und in Personen ohne entsprechende Befugnisse. Für den Bundesgesetzgeber ist lediglich massgebend, dass nur Personen, die im System erfasst und freigegeben sind, elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen erstellen können.
Den Kantonen steht es frei, die Daten von Urkundspersonen in eigenen Systemen zu führen und zu pflegen. Der Datenabgleich zwischen kantonalen Systemen und UPReg erfolgt diesfalls über eine Schnittstelle. Dies regelt Absatz 4, der zudem verdeutlicht, dass die technischen Anforderungen an die Schnittstelle durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD definiert werden. Führt die Nutzung eines kantonalen Systems zu Systemanpassungen bei UPReg, sind die damit verbundenen Kosten durch die Kantone zu tragen. Auch bei der Nutzung kantonaler Systeme wird die Zulassungsbestätigung aus UPReg abgerufen.
Art. 7 In das UPReg eintragbare Personen
Eine wesentliche Neuerung der EÖBV besteht darin, dass das System neben den Amtsnotarinnen und -notaren und den freiberuflichen Notarinnen und Notaren neu weitere Personen mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden oder elektronischer Beglaubigungen führen kann (vgl. Katalog unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a E-EÖBV sowie die Erläuterungen dazu). Ziel dieser Anpassung ist eine Vereinheitlichung der technischen Anforderungen an elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen und somit eine erhöhte Sicherheit in rechtlicher und technischer Hinsicht. Gerade auch in Kantons- oder Landesgrenzen überschreitenden Geschäftsfällen schafft die technische Vereinheitlichung wesentliche Vorteile.
12 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, HRegV, SR 221.411.