Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003

- Register der Urkundspersonen (UPReg) (Bst. b): Es handelt sich um das bereits einge-

führte und bekannte Urkundspersonenregister (UPReg), das nun um weitere Funktionen ergänzt werden soll. Der Wortlaut verdeutlicht zudem, worin die zentrale Dienstleistung besteht, nämlich in der Ausgabe der elektronischen Zulassungsbestätigung.

- Zulassungsbestätigung (Bst. c): Wie bereits eingangs erwähnt (1.2.2), handelt es sich bei

der Zulassungsbestätigung um den rein elektronischen Nachweis der Befugnis, die der jeweiligen Urkundsperson nach Bundesrecht oder kantonalem Recht von der jeweils zuständigen Stelle erteilt worden ist, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen. Damit das UPReg die Zulassungsbestätigung generieren kann, müssen die entsprechenden Daten von den Verantwortlichen über den Onlinezugang des UPReg korrekt eingetragen worden sein. Hierdurch wird ein exaktes elektronisches Abbild derjenigen amtlichen Befugnisse erreicht, die der Urkundsperson bereits in der analogen Welt erteilt worden sind. Wie schon mehrfach erwähnt, findet durch das Generieren der Zulassungsbestätigung weder eine Verminderung noch eine Vermehrung der Befugnisse statt.

- Elektronische öffentliche Urkunde (Bst. d): Diese Definition nimmt im Wesentlichen den

geltenden Artikel 2 EÖBV wieder auf, präzisiert jedoch, dass es um die Regelung elektronischer Dokumente geht.

- Elektronische Ausfertigung (Bst. e): Die geltende EÖBV hat die Begriffe der Urschrift und

der Ausfertigung eingeführt, ohne diese explizit zu definieren. Neu wird vorgeschlagen, die Terminologie an Artikel 55a SchlT ZGB zu orientieren. Am Begriff der «Ausfertigung» als wortgetreue Wiedergabe der Urschrift im Sinne des Originals wird festgehalten. In den Kantonen werden teilweise abweichende Begriffe verwendet (z.B. Exemplar für Ausfertigung). Selbstverständlich steht es den Kantonen frei, an ihren Begrifflichkeiten festzuhalten. Für den Rechtsverkehr – gerade auch in interkantonalen oder internationalen Geschäften – ist entscheidend, dass es sich sowohl beim Original im Sinne einer Urschrift als auch bei der Ausfertigung um öffentliche Urkunden handelt. Die EÖBV nimmt die Abgrenzung einzig aus dem Grund vor, weil nach geltendem Recht das Original nicht elektronisch erstellt werden darf. Langfristig ist nicht auszuschliessen, dass auf Stufe Bundesrecht konsequent und abschliessend von elektronischen öffentlichen Urkunden gesprochen wird.

- Elektronische Beglaubigung (Bst. f): Aufgelistet werden in dieser Bestimmung die für den

Anwendungsbereich der EÖBV zentralen Arten der Beglaubigungen.

- Verbal (Bst. g): Weil Verbale je nach Verfahren die unterschiedlichsten Inhalte und Aus-

gestaltungsformen aufweisen können, wurde die Definition des Begriffs bewusst allgemein gehalten.

Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass nicht lediglich amtliche Auszüge aus öffentlichen Registern den öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. So werden etwa aus dem Personenstandsregister auch Bestätigungen8 sowie Bescheinigungen9 über darin geführte oder darin nicht geführte Angaben in Form einer öffentlichen Urkunde ausgestellt.

Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen

Entspricht dem Artikel 5 der geltenden Fassung. Der Artikel 4 der geltenden Fassung widmet sich den Sorgfaltspflichten der Urkundspersonen beim Vorgang der elektronischen Signatur.

8 Gemeint sind hier die positiven Feststellungen aufgrund von Registereinträgen (z. B. die Bestätigung von Verwandtschaftsverhältnissen für einen bestimmten Stichtag).

9 Hier sind die negativen Feststellungen mit Angabe des Ausstellungszwecks gemeint (z. B. Bescheinigung, dass eine Person an einem bestimmten Ort nicht verheiratet ist).