Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten

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sind, ohne eigene Rechnung und unter Beibehaltung seiner Rechtspersönlichkeit, seines Zwecks, seiner Aufgaben und seines derzeitigen Standorts.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Totalrevision des Gesetzes stützt sich auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 BV, wo vorgesehen ist, dass der Bund die wissenschaftliche Forschung und die Innovation fördert und er Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben kann.

5.2 Erlassform

Die Totalrevision enthält wichtige Bestimmungen, welche Rechtsregeln festlegen. Es handelt sich deshalb um ein Gesetz im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben c und e BV.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es erfolgt eine Delegation an den Bundesrat zum Erlass einer Gebührenverordnung nach Artikel 46a RVOG.