Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten

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Sodann beaufsichtigt der Institutsrat die Direktion (Bst. m) und sorgt für ein Kontrollsystem und Risikomanagement (Bst. n).

Art. 9 Direktion

Der Artikel 9 vereint die Artikel 8 des derzeit geltenden Gesetzes sowie die Artikel 11 und 12 der Verordnung über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 19. Dezember 1979 in einem einzigen Artikel. Diese Konzentration der Entscheidkompetenz bei der Direktion soll das Handeln und die Aktivitäten des Instituts erleichtern und dynamisieren, indem dem Institut ein grösserer Freiraum in seinen Tätigkeiten und seiner Führung überlassen wird. Die Direktion erlässt unter anderem Verfügungen (Abs. 2 Bst. b), namentlich die Gebührenverfügungen für die vom Institut erarbeiteten Rechtsgutachten. Im Gegenzug trägt die Direktion gegenüber dem Institutsrat eine grössere Verantwortung, analog der Geschäftsleitung zum Verwaltungsrat bei einer Aktiengesellschaft.

Der Institutsrat ist verantwortlich für die innerbetriebliche Umsetzung der vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele (Art. 8 Bst. b). Die Direktion hat die Geschäftsführung auf diese Ziele auszurichten.

Die Treuepflicht der Direktionsmitglieder, ihre Pflicht zur Interessenwahrung sowie die Anzeigerechte und -pflichten (Whistleblowing) richten sich nach dem BPG10, der BPV11, betriebsinternen Regelungen und dem Arbeitsvertrag. Artikel 11 der Kaderlohnverordnung enthält zudem eine Regelung zu den Nebenbeschäftigungen der Direktionsmitglieder. Daneben sieht Artikel 23 BPG auch für das übrige Personal vor, dass die Ausführungsbestimmungen zu den Nebenbeschäftigungen die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig machen können, soweit sie die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen. Die Verhaltensregeln von Artikel 91 ff. BPV sind denn auch vollumfänglich anwendbar.

Art. 10 und 11 Anstellungsbedingungen und Pensionskasse

Das Institut erbringt fast ausschliesslich Dienstleistungen mit Monopolcharakter, und gemäss dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate Governance-Bericht (Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009, S. 2690) hat sich die Stellung seines Personals nach dem Bundespersonalgesetz und der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz zu richten. Der im derzeit geltenden Gesetz in Artikel 9 enthaltene Verweis auf die Angestelltenordnung des Bundes vom 10. November 1959 entfällt, da diese Verordnung durch die Ausführungsvorschriften des BPG aufgehoben worden ist.

Gemäss dem im Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate Governance-Bericht (Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats) vom 25. März 2009 (S. 2704) niedergelegten Leitsatz 34 Abs. 1 ist das Institut an die Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossen.

10 SR 172.220.1

11 SR 172.220.111.3