Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten
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ersetzt worden ist. Die Präambel ist deshalb entsprechend anzupassen. Artikel 27sexies aBV entspricht heute Artikel 64 Absätze 1 und 3 BV.
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der aktuellen Bestimmung und besagt, dass das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht. Da der Bundesrat am 4. April 2012 nach eingehender Abwägung der Argumente entschieden hat, dass das Institut keine eigene Rechnung führt, wird dies neu in den Gesetzestext eingefügt.
Der zweite Absatz sieht als Folge der in das Gesetz eingeführten Unterscheidung zwischen den Aufgaben des Instituts und den gewerblichen Leistungen, die es erbringen kann, vor, dass das Institut im Handelsregister eingetragen ist.
Absatz 3 regelt wie der heutige Absatz 2, dass der Sitz des Instituts sich auf dem Campus der Universität Lausanne in Lausanne-Dorigny befindet.
Art. 2 Zweck
Absatz 1 entspricht unverändert dem heutigen Artikel 2 und statuiert, dass das Institut eine Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung, ausländisches und internationales Recht ist.
Neu halten die Absätze 2 und 3 fest, dass das Institut eine Forschungsstätte im Sinne der Artikel 5 und 17 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 (FIFG) ist und Ressortforschung nach Artikel 16 FIFG betreibt.
Art. 3 Aufgaben
Dieser Artikel erfährt geringfügige Änderungen. So gehören Auskünfte und Rechtsgutachten, die Anwälten und sonstigen interessierten Kreisen erteilt werden, nicht mehr zu den Institutsaufgaben, sondern gelten ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als gewerbliche Leistungen (vgl. Art. 17). Im Übrigen entsprechen die in den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung aufgelisteten Aufgaben des Instituts seinen bisherigen, seit über dreissig Jahren ausgeübten Tätigkeiten.
Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat dem Institut weitere Aufgaben übertragen, er hat sich diesfalls auch über die Finanzierung zu äussern.
Art. 4 Zusammenarbeit mit den Rechtsfakultäten und mit anderen
Institutionen
Diese Bestimmung entspricht unverändert dem heutigen Artikel 4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut mit den Rechtsfakultäten sowie mit anderen Institutionen in der Schweiz und im Ausland zusammen.
2 SR 420.1