Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten

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tens kostendeckend Preise festzusetzen (Abs. 3) und es unterliegt den gleichen Pflichten wie private Anbietende (Abs. 4).

Die Einfügung dieses Artikels in die Neufassung des Gesetzes hat zur Folge, dass das Institut in das Handelsregister eingetragen werden muss. Aus diesem Grund wird der zweite Absatz von Artikel 1 des heute geltenden Gesetzes entsprechend geändert.

Die kommerzielle Tätigkeit unterliegt gemäss Absatz 5 zudem der Steuerpflicht, d.h. insbesondere der Mehrwertsteuer (MWST) sowie bei gegebenen Voraussetzungen auch allen andern Bundessteuern. Artikel 10 des Vertrags mit dem Kanton Waadt vom 15. August 1979 sieht eine vollständige Befreiung des Instituts von jeglichen Kantons- und Gemeindesteuern vor.

Art. 18 Mobilien

Diese Bestimmung regelt – analog z.B. zu Artikel 15 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 2009 (MSG)15 – die Übertragung der Mobilien, insbesondere des Bibliotheksbestands, der heute rund 500‘000 Bücher beträgt und sich bereits im Besitz des Instituts befindet, auf das Institut zur Nutzniessung (Abs. 1).

Auch an weiteren sowie namentlich an den inskünftig erworbenen Mobilien – hier wird es wiederum vor allem um den Erwerb von Büchern für die Bibliothek gehen – kann der Bund dem Institut eine Nutzniessung einräumen (Abs. 2 u. 3).

Die dem Institut anvertrauten Mobilien werden nur versichert, sofern die Versicherungspflicht vertraglich mit dem Bund vereinbart worden ist; der Bund kann aber das Verlustrisiko über seine Eigenversicherung decken (Abs. 4). Mit dieser Bestimmung wird eine Abweichung von der nach Artikel 767 ZGB vorgesehenen Verpflichtung des Nutzniessers, den Nutzniessungsgegenstand zu versichern, ermöglicht. Eine Versicherung namentlich des umfangreichen Bibliotheksbestands durch eine private Versicherungsgesellschaft würde nach Abklärungen des Instituts beim zuständigen ECA (Etablissement Cantonal d’Assurance) des Kantons Waadt eine jährliche Versicherungssumm von ca. CHF 20‘000.- sowie (an sich freiwillige, aber vorliegend unbedingt empfohlene) jährliche Räumungskostenbeiträge von über 1 Mio. CHF nach sich ziehen, für welche eine entsprechende Aufstockung des Budgets des Instituts beantragt werden müsste. In Anbetracht, dass ein (im schlimmsten Fall Total-)Verlust des Bibliotheksbestands durch Feuer oder (Lösch-)Wasser dem Institut einen wesentlichen Pfeiler seiner Aufgaben und seines Zwecks entziehen würde, ist aber eine private Versicherung des Verlustrisikos unter Umständen durchaus in Erwägung zu ziehen. Ob und inwiefern der Bund nämlich einen untergegangenen Bibliotheksbestand ersetzen würde bzw. könnte, ist nicht garantiert.

Die Einzelheiten der Übertragung der Mobilien zur Nutzniessung und die Frage, ob das Institut die Mobilien zu versichern hat oder nicht, werden in einem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut zu regeln sein (Abs. 5). Die Einschätzung, ob eine Versicherung sinnvoll ist oder nicht, kann sich im Laufe der Jahre verändern; durch Anpassung des öffentlich-rechtlichen Vertrages kann darauf flexibel reagiert werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Doku-

15 SR 432.30