Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Anforderungsprofile für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Unternehmen und Anstalten mit den Richtwerten für die Verteilung der Landessprachen und die Zielquote für den Geschlechteranteil ergänzen.

Mit dem Wahlantrag sind dem Bundesrat das Anforderungsprofil und das Ergebnis der Sicherheitsprüfung vorzulegen (vgl. zur Personensicherheitsprüfung insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Bst. a sowie den Anhang 1 PSPV5).

Der Bundesrat wird für eine angemessene Verteilung der Sitze auf die Vertreter insbesondere aus Bildung und Wissenschaft (d.h. insbesondere von Rechtsfakultäten, der Gerichte und der kantonalen Anwaltschaft), auf die Vertreter des Bundes und des Sitzkantons Waadt, der wie bisher stets im Institutsrat vertreten sein soll, zu sorgen haben. Namentlich bei der Ernennung der Vertreter der schweizerischen Bildungs- und Wissenschaftsgemeinschaft wird der Bundesrat auf eine gleichmässige Vertretung der geografischen Regionen der Schweiz und auf eine Rotation zu achten haben, damit im Verlauf der Zeit sämtliche schweizerischen Hochschulen mit einem Vertreter im Institutsrat vertreten sind. Repräsentanten aller schweizerischer rechtswissenschaftlichen Fakultäten sollen zudem nach Möglichkeit zusammen mit Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Universitäten im die Direktion beratenden wissenschaftlichen Beirat vertreten sein (vgl. Art. 8 Bst. c). Im jährlichen Kaderlohnreporting6 des Bundesrates an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte werden die Anteile der Landessprachen und der Geschlechter in den obersten Leitungsorganen der Unternehmen und Anstalten ausgewiesen und überprüft.

Gemäss dem 9. Leitsatz zum Steuerungselement des Bundesvertreters (Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben – Corporate Governance-Bericht – vom 13. September 2006) „soll der Bund mit instruierbaren Vertreterinnen und Vertretern nur noch in Verwaltungs- oder Institutsräten verselbständigter Einheiten Einsitz nehmen, wenn sich seine Interessen ohne diese Vertretung nicht im erforderlichen Mass wahrnehmen lassen oder wenn das Anforderungsprofil des Verwaltungs- oder Institutsrats dies nahelegt“. Von den Aufgaben des Instituts her betrachtet ist eine Vertretung des Bundes im Institutsrat an sich nicht zwingend erforderlich. Weil jedoch der Vertrag zwischen dem Bund und dem Kanton Waadt vom 15. August 1979 einen Vertreter des Kantons Waadt im Institutsrat vorsieht und die Beziehungen des Bundes und des Kanton Waadt zum Institut eine politische Dimension aufweisen, ist es jedoch unabdingbar, dass beide Vertragspartner mit je einem Mitglied im Institutsrat vertreten sind. Die Vertreter aus der Bundesverwaltung unterliegen gemäss dem Bundespersonalrecht einem doppelten Pflichtennexus.

Wer sich zur Wahl in den Institutsrat zur Verfügung stellt, hat vorgängig gegenüber dem Bundesrat seine Interessenbindungen offenzulegen (Abs. 4).

Das Mandat der Institutsräte dauert längstens vier Jahre und ist zweimal erneuerbar (Abs. 5).

Gemäss Absatz 6 nimmt der Direktor oder die Direktorin des Institutsrats an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teil.

5 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)

6 https://www.epa.admin.ch>Dokumentation>Zahlen und Fakten>Berichte