Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten
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In Absatz 7 wird festgehalten, dass der Bundesrat die Honorare und die weiteren Modalitäten des Mandats der Institutsrate regeln wird. Das Vertragsverhältnis zwischen den Institutsräten und dem Institut untersteht dem öffentlichen Recht; ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar. Da das Institut gemäss Anhang 1 zur RVOV7 zu den dezentralen Verwaltungseinheiten zählt, fällt es gemäss Artikel 1 Buchstabe a der Kaderlohnverordnung8 unter die Kaderlohnverordnung. Damit sind die Kaderlöhne, insbesondere auch jene der Institutsräte künftig im Kaderlohnreporting auszuweisen (Art. 13 der Kaderlohnverordnung).
Die Absätze 8 bis 10 regeln die Sorgfalts- und Treuepflicht der Institutsräte, ihre Pflicht, dem Bundesrat Veränderungen ihrer Interessensbindungen zu melden sowie ihre Schweigepflicht.
Art. 8 Aufgaben des Institutsrats
Die Verordnung über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 19. Dezember 19799 wird aufgehoben. Die dort enthaltenen wesentlichen Regelungen werden neu in das Gesetz eingefügt.
Nach den Grundsätzen des Corporate Governance-Berichts dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft entsprechend hat der Institutsrat als Hauptaufgabe, die Strategie zu erarbeiten, welche das Institut im Rahmen seiner Aufgaben befolgen soll, und er hat das Forschungs- und Arbeitsprogramm des Instituts festzulegen (Bst. a). Er regelt somit die Rahmenbedingungen und im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates die Ausrichtung des Instituts, er entscheidet jedoch nicht über einzelne Dienstleistungen des Instituts.
Gemäss Artikel 15 legt der Bundesrat gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 RVOG jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts verbindlich fest. Der Institutsrat ist verantwortlich für die innerbetriebliche Umsetzung der vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele (Bst. b). Der Institutsrat muss die Methoden und Kriterien im Voraus festlegen, nach denen er die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele beurteilen will. Er stützt sich dabei ab auf die im Voraus festgelegten Beurteilungskriterien und -indikatoren. Damit verfügt der Bundesrat über die nötigen Informationen, um nach den gleichen Kriterien die Erreichung der strategischen Ziele im Rahmen seiner Aufsicht überprüfen zu können. Der Institutsrat berichtet dem Bundesrat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele.
Der Institutsrat kann zur Unterstützung der Direktion in wissenschaftlichen Belangen einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, der – anders als der Institutsrat mit seiner verwaltungsratsähnlichen Stellung – eine rein beratende Funktion hat (Bst. c). Die Direktion des Instituts kann sich bereits heute seit mehreren Jahren auf einen wissenschaftlichen Beirat stützen, der sich bestens bewährt und der auf die Verwaltungskosten des Instituts praktisch keine finanziellen Auswirkungen hat. Die Unterstützung durch den wissenschaftlichen Beirat ist auch auf internationaler Ebene von grosser Bedeutung. Er erleichtert dem Institut den Zugang zu internationalen Wis-
7 SR 172.010.1
8 SR 172.220.12
9 SR 425.11