Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
mentationsfonds des Europäischen Dokumentationszentrums, der sich im Besitz des Instituts befindet, der jedoch Eigentum der Fondation Jean Monnet pour l’Europe ist (Abs. 6).
Art. 19 Liegenschaft
Das Institut nutzt gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 23. Mai 1979 (und dem Zusatzprotokoll vom 15. August 1979) seit seiner Gründung vor über dreissig Jahren eine Liegenschaft, die im Eigentum des Kantons Waadt steht (Abs. 1).
Der Unterhalt dieser Liegenschaft obliegt dem Kanton Waadt, der Bund kann sich an einem allfälligen Ausbau im Rahmen von maximal 50 Prozent beteiligen (Abs. 2).
Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 197816 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung wird aufgehoben (Abs. 1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200517 erfährt betreffend Verfügungen eine Änderung (Abs. 2).
Art. 21 Referendum und Inkrafttreten
Dieser Artikel regelt, dass das Gesetz dem fakultativen Referendum unterliegt (Abs. 1) und dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt (Abs. 2).
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Änderung des Gesetzes über das Institut hat keine Auswirkungen auf seine bisherige Rechtsstellung innerhalb der Bundesverwaltung.
Die Tatsache, dass die Arbeitsweise des Instituts an die Vorgaben der Corporate Governance-Richtlinie angepasst wird, dürfte eine leichte Senkung der Verwaltungskosten bewirken. Dies gilt insbesondere bezüglich der den Mitgliedern des Ausschusses und des Institutsrates zu zahlenden Vergütungen, da der Institutsausschuss aufgehoben wird und die Anzahl der Mitglieder des Institutsrates von 22 auf 9 verkleinert wird.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Umsetzung der Corporate Governance-Grundsätze für das Institut wird gegenüber der aktuellen Situation einen administrativen Mehraufwand und einen personel-
16 AS 1979 56
17 SR 173.32