Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

mentationsfonds des Europäischen Dokumentationszentrums, der sich im Besitz des Instituts befindet, der jedoch Eigentum der Fondation Jean Monnet pour l’Europe ist (Abs. 6).

Art. 19 Liegenschaft

Das Institut nutzt gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 23. Mai 1979 (und dem Zusatzprotokoll vom 15. August 1979) seit seiner Gründung vor über dreissig Jahren eine Liegenschaft, die im Eigentum des Kantons Waadt steht (Abs. 1).

Der Unterhalt dieser Liegenschaft obliegt dem Kanton Waadt, der Bund kann sich an einem allfälligen Ausbau im Rahmen von maximal 50 Prozent beteiligen (Abs. 2).

Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 197816 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung wird aufgehoben (Abs. 1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200517 erfährt betreffend Verfügungen eine Änderung (Abs. 2).

Art. 21 Referendum und Inkrafttreten

Dieser Artikel regelt, dass das Gesetz dem fakultativen Referendum unterliegt (Abs. 1) und dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt (Abs. 2).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Änderung des Gesetzes über das Institut hat keine Auswirkungen auf seine bisherige Rechtsstellung innerhalb der Bundesverwaltung.

Die Tatsache, dass die Arbeitsweise des Instituts an die Vorgaben der Corporate Governance-Richtlinie angepasst wird, dürfte eine leichte Senkung der Verwaltungskosten bewirken. Dies gilt insbesondere bezüglich der den Mitgliedern des Ausschusses und des Institutsrates zu zahlenden Vergütungen, da der Institutsausschuss aufgehoben wird und die Anzahl der Mitglieder des Institutsrates von 22 auf 9 verkleinert wird.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Umsetzung der Corporate Governance-Grundsätze für das Institut wird gegenüber der aktuellen Situation einen administrativen Mehraufwand und einen personel-

16 AS 1979 56

17 SR 173.32