Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten
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Art. 5 Wissenschaftliche Unabhängigkeit
Die Erwähnung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit im Gesetz ist für das Institut von grundlegender Bedeutung. Diese ist vom Bundesgericht bei verschiedenen Gelegenheiten hervorgehoben worden (vgl. z.B. BGE 137 III 517, 520 f., E. 3.3; Urteil des BGer vom 28.10.2004, 1P.390/2004, E. 2.3). Ohne diese wissenschaftliche Unabhängigkeit wäre das Institut nicht in der Lage, seine Aufgaben und seine gewerblichen Leistungen in bewährter Weise wahrzunehmen, wobei dies insbesondere mit Blick auf Gerichtsverfahren gilt. Es ist folglich von grundlegender Bedeutung, die wissenschaftliche Unabhängigkeit des Instituts im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen und festzuhalten, dass das Institut in wissenschaftlichen Fragen weisungsungebunden ist.
Art. 6 Organe des Instituts
Im Artikel 6 sind die Organe des Instituts aufgezählt, die im Wesentlichen den Organen entsprechen, welche üblicherweise bei selbständigen Anstalten des Bundes vorzufinden sind. Die neue Struktur weicht von der derzeit gesetzlich festgelegten ab. Nach dem 2. Leitsatz zum Steuerungselement der Organe (Corporate Governance-Bericht), wonach die selbständigen Anstalten des Bundes über schlanke Strukturen verfügen sollen, wird künftig auf den Ausschuss verzichtet. Damit und weil das Institut keine vom Bund getrennte Buchhaltung, d.h. keine eigene Rechnung führt, verzichtet die neue Struktur auch auf ein Revisionsorgan.
Art. 7 Institutsrat
Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts (Abs. 1)
Gemäss Absatz 2 soll der Institutsrat neu höchstens 9 Mitglieder zählen und somit deutlich weniger, als derzeit vom geltenden Gesetz vorgeschrieben (22 Mitglieder). Aufgrund dieser Verkleinerung erweist sich das Beibehalten eines Ausschusses, der dazu beitragen würde, die Führungsstrukturen funktions- und handlungsfähig zu erhalten, im Rahmen der neuen Ausgestaltung als nicht mehr erforderlich, ebenso wenig wie eine genaue Sitzverteilung unter den interessierten Organisationen oder ein Recht der vertretenen Institutionen, Mitglieder vorzuschlagen.
Zuständiges Ernennungsorgan des Institutsrats ist der Bundesrat (Abs. 3). Die Auswahl der Institutsratsmitglieder richtet sich nach dem vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zu erstellenden Anforderungsprofil. Der Bundesrat hat am 13. Januar 2010 im Sinne von Artikel 8j Absatz 2 RVOV3 ein Musteranforderungsprofil4 für die Verwaltungs- und Institutsräte nach Artikel 8j Absatz 1 Buchstabe a gutgeheissen und die Departemente beauftragt, für alle Verwaltungsräte der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Organisationen und Unternehmungen des Bundes je ein Anforderungsprofil zu erstellen und es auf aktuellem Stand zu halten. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. November 2013 müssen die Departemente die
3 SR 172.010.1
4 www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/leitungsorgane.html