Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten

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Tatsächlich gibt es zurzeit weltweit kaum ein halbes Dutzend mit dem Institut vergleichbare Anstalten. Mit den genannten Leistungen erbringt das Institut einen entscheidenden Beitrag zu einer weiteren Steigerung der ausgezeichneten Reputation der Schweiz in den erwähnten Rechtsbereichen.

Bei der Untersuchung der Tätigkeiten des Bundes durch die Bundesverwaltung im Lichte der Corporate Governance-Leitsätze, die im Bericht des Bundesrates über die Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate Governance-Bericht) vom 13. September 2006, im erläuternden Bericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung zum Corporate Governance-Bericht des Bundesrates sowie im Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate Governance-Bericht vom 13. September 2006 (Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009) niedergelegt sind, wurde festgestellt, dass es sich beim Institut gemäss geltendem Gesetz um eine „hybride“ Institution innerhalb der Bundesverwaltung handelt. Das Institut ist eine selbständige, rechtsfähige Anstalt des Bundes (Art. 1 des Gesetzes). Zudem ist es auch weiterhin in bestimmten administrativen, personalrechtlichen und technischen Fragen auf die Dienste der zentralen Bundesverwaltung angewiesen. Als Folge dieser Feststellung hat der Bundesrat am 4. April 2012 und nach Prüfung mehrerer Varianten, von denen sich keine als durchführbar erwies sowie nach sorgfältiger und eingehender Prüfung aller Argumente entschieden, auf eine eigene Rechnung für das Institut zu verzichten, aber das Institut sowohl formell wie auch materiell in die zentrale Bundesverwaltung zu integrieren, mit der Folge des Verlustes seiner Rechtspersönlichkeit. Am 22. Oktober 2014 hat der Bundesrat den Entscheid einer Integration des Instituts in die zentrale Bundesverwaltung jedoch wieder aufgehoben, nachdem Mitglieder der schweizerischen und ausländischen Bildungs- und Wissenschaftsgemeinschaft, die Mitglieder des Instituts- und Wissenschaftsrates des Instituts, Mitglieder der AiSDC (Verein der Alumni und Freunde des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung) und sämtliche schweizerischen Rechtsfakultäten den Bundesrat schriftlich aufgefordert hatten, von der Eingliederung des Instituts in die zentrale Bundesverwaltung abzusehen. Ausserdem hatte eine erste Einschätzung ergeben, dass die Einbindung des Instituts in die zentrale Bundesverwaltung zu höheren Betriebskosten führen würde. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 bestätigte der Bundesrat, dass das Institut seine Rechtspersönlichkeit behält, jedoch keine eigene Rechnung führt, und beauftragte das EJPD damit, eine Änderung des derzeit geltenden Gesetzes auszuarbeiten, um das Institut mit einer Struktur und den erforderlichen Instrumenten für eine Geschäftsführung zu versehen, die den Vorgaben der vorerwähnten Berichte entsprechen, wobei dies alles unter Beibehaltung des Zwecks, der Aufgaben und des derzeitigen Standorts des Instituts erfolgen soll.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Es wird eine Totalrevision des aktuellen Gesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung beantragt.

Die Totalrevision des Gesetzes bringt trotz veränderter Organisationsstruktur des Instituts inhaltlich keinerlei Veränderung seiner Aufgaben und Rechtsstellung mit sich. Sie schafft jedoch eine klare Trennung zwischen seinen gesetzlichen Aufgaben