Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten

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und seinen gewerblichen Leistungen. Es geht darum, dem Institut schlanke und angemessene Strukturen zu verleihen, durch die eine zugleich flexible und effiziente Institutsleitung sichergestellt werden kann.

Um die im vorgenannten Absatz erwähnten Leitsätze in die Praxis umzusetzen, wird die Organisationsstruktur des Instituts nur noch zwei Organe umfassen, nämlich den Institutsrat und die Direktion. Ersterer wird anstatt derzeit 22 Mitglieder nur noch 9 Mitglieder zählen, während das zweite Organ aus höchstens 3 Mitglieder bestehen wird, nämlich einem Direktor oder einer Direktorin und zwei stellvertretenden Direktoren oder Direktorinnen. Zur Unterstützung der Direktion in wissenschaftlichen Fragen kann der Institutsrat einen wissenschaftlichen Beirat mit rein beratender Funktion einsetzen; dieser besteht schon heute und hat sich seit einigen Jahren sehr bewährt.

Das Institut soll neu Drittmittel, namentlich Zuwendungen Dritter und Beiträge aus Forschungsprogrammen, entgegennehmen oder sich beschaffen können.

Der Bundesrat wird für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts festlegen. Er beaufsichtigt das Institut, unter Vorbehalt seiner wissenschaftlichen Unabhängigkeit, und er hat ein Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen des Instituts und ein Informationsrecht über dessen Geschäftstätigkeit.

Was die gewerblichen Leistungen angeht, d.h. das Erstellen von Rechtsgutachten für Dritte, wird diese dem Privatrecht unterliegen. Die Vergütung für die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen werden nicht mehr in der bundesrätlichen Gebührenverordnung festgelegt sein, sondern es wird dem Institutsrat obliegen, die Vergütungsgrundsätze zu formulieren und die Höhe der für die vom Institut erbrachten Leistungen zu entrichtenden Preise festzulegen. Der Institutsrat hat in diesem Zusammenhang die von seinen Wettbewerbern am Markt für unabhängige, wissenschaftliche Rechtsgutachten geforderten Vergütungen zu berücksichtigen, um jegliche Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. Falls es keinen derartigen Markt gibt, hat das Institut eine kostendeckende Vergütung zu fordern.

Im Gesetz wird neu explizit geregelt, dass der Bund dem Institut die Mobilien (so insbesondere der umfangreiche Bibliotheksbestand) zur Nutzniessung überträgt, wofür ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut abgeschlossen werden soll.

Die seit über dreissig Jahren vom Institut genutzte Liegenschaft ist Eigentum des Kantons Waadt, und die Nutzung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des Bundes bei einem Ausbau ist in einer Konvention zwischen dem Bund und dem Kanton Waadt vom 23. Mai 1979 (und in einem Zusatzprotokoll vom 15. August 1979) geregelt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

In der Präambel des geltenden Gesetzes wird auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) verwiesen, die durch die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)