Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten
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senschafts- und Forschungsnetzwerken. Im wissenschaftlichen Beirat sollen inskünftig nebst wie bisher Vertreterinnen und Vertretern ausländischer Universitäten wenn möglich auch alle rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Schweizer Universitäten vertreten sein. So soll eine optimale Verankerung und Vernetzung des Instituts namentlich auch mit der schweizerischen Wissenschaftsgemeinschaft gewährleistet werden. Mit seiner rein wissenschaftlichen und internationalen Ausrichtung trägt der wissenschaftliche Beirat zur mit der vorliegenden Totalrevision angestrebten Verschlankung des aktuell 22 Mitglieder umfassenden Institutsrats bei.
Gemäss Buchstabe d hat der Institutsrat die Aufgabe, über wichtige Forschungsaufträge zu entscheiden.
Der Institutsrat hat als weitere Aufgabe für die Wahrung der Interessen des Instituts und für die Verhinderung von Interessenskollisionen zu sorgen (Bst. e). Dazu muss er für sich sowie für die Institutsleitung und das übrige Personal des Instituts alle nötigen organisatorischen und regulatorischen Vorkehren zur Vermeidung von Interessenkonflikten treffen.
Der Institutsrat erlässt zudem Reglemente über die interne Organisation (Bst. f) und über die Entgegennahme und Verwaltung von Drittmitteln (Bst. g), worin z.B. auch die Herkunft solcher Gelder geregelt werden kann.
Der Institutsrat hat nach Buchstabe h die Aufgabe, die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen festzulegen.
Der Institutsrat unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Jahresbericht. Er berichtet darin über die organisatorische und betriebliche Entwicklung des Instituts sowie über die Veränderungen der Interessenbindungen der Mitglieder des Institutsrats. Zudem stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung aus der Haftung für sein Handeln (Bst. i).
Der Institutsrat entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor (Bst. j) Die Begründung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor sind gemäss dem Corporate Governance-Bericht der Genehmigung durch den Bundesrat unterstellt. Die zentrale Stellung und Verantwortlichkeit dieser Funktion (insb. Entscheidfunktion und Vertretung des Instituts nach aussen) rechtfertigen dies. Die Abwahl einer bzw. eines dem Institutsrat nicht genehmen Direktorin bzw. Direktors und die Wahl einer neuen Direktorin oder eines neuen Direktors allein durch den Institutsrat ist demzufolge nicht möglich. Hingegen liegen Vertragsänderungen in der alleinigen Kompetenz des Institutsrats. Auf einen Genehmigungsvorbehalt des Bundesrates kann hier verzichtet werden, da die von ihm erlassene Kaderlohnverordnung den Rahmen für Vertragsänderungen bereits weitgehend absteckt und sich zudem aus der für das Personal des Instituts anwendbaren Bundespersonalverordnung die Obergrenze des Direktorengehalts ergibt.
Demgegenüber fällt der Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Anstellungsverhältnisse der übrigen Mitglieder der Direktion in die Kompetenz des Institutsrates (Bst. k). Der Direktor oder Direktorin hat jedoch bei diesen Personalgeschäften ein Antragsrecht.
Der Institutsrat legt die Beschaffungsgrundsätze der Bibliothek fest (Bst. l).