Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten

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Das Institut nimmt aufgrund des BRB vom 22. Oktober 2014 personal- und vorsorgerechtlich weiterhin eine Sonderstellung ein. Das Institut führt auch künftig keine eigene Rechnung, und es hat keine personalpolitische Autonomie. Budget- und rechnungsmässig ist das Institut weiterhin dem Generalsekretariat des EJPD angegliedert. Es gehört daher personalpolitisch weiterhin zum Arbeitgeber Bundesrat, obwohl es eine rechtlich verselbstständigte Verwaltungseinheit bleibt und zur dezentralen Bundesverwaltung gehört (Anhang 1 der RVOV, Ziff. 2.2.1). Das Institut hat daher auch künftig keine Möglichkeit, gestützt auf Art. 37 Abs. 3bis BPG eigene Ausführungsbestimmungen zum BPG zu erlassen. Es ist jedoch aufgrund der eigenen Rechtsfähigkeit sowie aufgrund von Artikel 8 Buchstaben j und k sowie Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe f befugt, rechtgültig Arbeitsverhältnisse zu begründen.

Als rechtlich verselbstständigte dezentrale Verwaltungseinheit mit BPG-Unterstellung untersteht das Institut trotz einer gewissen personalpolitischen Unabhängigkeit der Vereinbarung über das Reporting im Personalmanagement zwischen der Finanzdelegation und dem Bundesrat vom 27. Januar 2010 (Ziff. 2.2 der Vereinbarung). Es wird daher künftig im Rahmen des Personalreportings der verselbstständigten Einheiten über das Personalmanagement berichten.

Das Institut fällt mangels eigener Rechnung und eigener personalpolitischer Befugnisse im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 BPG nicht unter den Geltungsbereich von Artikel 32a Absatz 2 BPG. Verwaltungseinheiten wie das Institut, die trotz eigener Rechtspersönlichkeit keine eigene Rechnung haben, sind vorsorgerechtlich dem Arbeitgeber Bundesrat zugeordnet (Art. 32b Abs. 1 BPG in Verbindung mit Art. 32a Abs. 1 BPG sowie Art. 32b Abs. 2 BPG, e contrario). Vgl. dazu auch Botschaft vom 23. September 2005 zum PUBLICA-Gesetz (BBl 2005 5881). Es treten somit keine Folgen nach Artikel 32f BPG ein.

Art. 12 Betriebsmittel

Diese Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 10 und regelt, dass der Bund die Aufwendungen für den Betrieb des Instituts trägt. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt12 ergibt sich aus dessen Artikel 2 Buchstabe f.

Art. 13 Drittmittel

Die dem Institut zu philanthropischen Zwecken zufliessenden Mittel müssen vom Institut vorgabengetreu verwaltet werden, um den Wünschen der Zuwendenden weitest möglich zu entsprechen. Dies betrifft unter anderem die Gewährung von Stipendien an Forschende. Weiter soll das Institut sich neu für Beiträge aus Forschungsprogrammen bewerben und Drittmittel zum Betreiben eigener Forschung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d) entgegennehmen können.

12 SR 611.0