Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 14 Gebühren

Für die gebührenpflichtigen Auskünfte und Rechtsgutachten des Instituts (vgl. heute Art. 11) wird der Bundesrat eine Gebührenverordnung nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)13 erlassen. Da das Institut keine eigene Rechnung führt, liegt die Verantwortung für den Erlass einer Gebührenverordnung beim Bundesrat (und nicht beim Institutsrat).

Art. 15 Strategische Ziele

Anstalten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, gehören zu den Einheiten des Bundes, die nach Artikel 8 Absatz 5 RVOG über strategische Ziele geführt werden. Dies entspricht zudem dem Leitsatz 16 „strategische Ziele“ des Corporate Governance-Berichts des Bundes, wonach das Institut neu durch strategische Ziele gesteuert werden soll; das Institut wird dem Bundesrat entsprechend Bericht zu erstatten haben. Mit den strategischen Zielen wird der Bundesrat aus einer Gesamtsicht auf die Entwicklung des Instituts als Organisation und auf seine Aufgaben Einfluss haben, dies jedoch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Institut keine eigene Rechnung führt (Art. 1 Abs. 1) und dass es im wissenschaftlichen Bereich unabhängig ist (Art. 5). Der Umfang an strategischen Zielvorgaben wird daher im Vergleich zu anderen selbständigen Einheiten des Bundes erheblich geringer ausfallen.

Art. 16 Aufsicht des Bundes

Die Bundesaufsicht ist heute in Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes geregelt. Auch in der neuen Bestimmung von Artikel 16 wird festgehalten, dass der Bundesrat das Institut (unter Vorbehalt von Art. 5) beaufsichtigt, und es wird aufgelistet, worin diese Aufsicht besteht (Abs. 1).

Der Bundesrat hat ein Einsichts- und Informationsrecht (Abs. 2).

Gemäss dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle14 untersteht das Institut zudem auch der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle.

Art. 17

Die Einführung dieser Vorschrift betreffend gewerbliche Leistungen bezweckt eine klare Unterscheidung zwischen den Aufgaben des Instituts zugunsten der Organe und Verwaltungsstellen von Bund und Kantonen und denjenigen zugunsten von privatrechtlichen Akteuren. Sie bestimmt, dass das Institut Dritten unter den in Absatz 1 aufgezählten Voraussetzungen gewerbliche Leistungen, insbesondere Gutachten (Abs. 2), erbringen kann.

Dieser Artikel räumt dem Institut einen grösseren Spielraum bei der Honorarfestlegung unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der zu behandelnden Fälle und ihrer Dringlichkeit ein. Für die gewerblichen Leistungen hat das Institut mindes-

13 SR 172.010

14 RS 614.0