Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 18 Seiten
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len Mehrbedarf im Umfang von voraussichtlich einer Stelle zur Folge haben. Es stellt sich zudem die Frage, ob inskünftig namentlich für die neu regelmässig vorgesehene Kommunikation mit dem Bundesrat (vgl. u.a. den neuen Art. 15) das Institut nicht auch – mit der Folge einer entsprechenden Aufstockung des Informatik- und des Personalbudgets – die „Elektronische Geschäftsverwaltung“ (GEVER) wird einführen müssen, die in der zentralen Bundesverwaltung zur Anwendung kommt und die bisher für das Institut nicht obligatorisch und auch nicht notwendig war.
Abgesehen davon entstehen keine Auswirkungen auf das Personal des Instituts. Dieses bleibt dem Bundespersonalrecht unterstellt.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Totalrevision des Gesetzes hat keine Auswirkungen auf die Kantone, insbesondere nicht auf den Kanton Waadt.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Totalrevision des Gesetzes hat wie bereits erwähnt eine leichte Senkung der Vergütungen, die den Mitgliedern des Institutsrats zu bezahlen sind, und – ohne die Einführung von GEVER – eine Aufstockung des Personalbudgets des Instituts im Umfang von einer Stelle zur Folge.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Totalrevision des Gesetzes hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft. Insbesondere hat sie keine Auswirkungen auf den Bibliotheksverbund der Westschweiz (Réseau des bibliothèques de Suisse occidentale [RERO]).
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Totalrevision des Gesetzes ist in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015-201918 nicht enthalten. Sie ist die Folge des Entscheids des Bundesrats vom 22. Oktober 2014, welcher das EJPD beauftragt hat, eine Änderung des derzeit geltenden Gesetzes auszuarbeiten, um das Institut mit einer Struktur und den erforderlichen Instrumenten für eine Geschäftsführung zu versehen, wie sie im Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate Governance-Bericht) vom 13. September 2006 niedergelegt
18 BBI 2016 1105