Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 25 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG): Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.245854 / 233.1/2018/00006
wendung der allgemeinen Grundsätze der Lex Koller bei der Prüfung über die Einbringung eines Grundstücks in einen ausländischen Trust in der Praxis bewährt habe, weshalb eine ausdrückliche Kodifizierung nicht nötig sei. Zudem sei die neu vorgeschlagene Bestimmung unpräzise und unvollständig formuliert. Diese Bedenken werden auch von jenen Organisationen geteilt, die der Kodifizierung grundsätzlich zustimmen. Ein Schweizer Trustee, der einen Trust verwaltet, zu dessen Begünstigten Personen im Ausland zählen, gelte nicht generell als Person im Ausland, sondern nur im Falle des Erwerbs von Grundstücken für den betreffenden Trust.
Zudem sei die vorgeschlagene Bestimmung unvollständig, da sie nicht erwähne, dass der Erwerb bei Trusts mit ausländischen Begünstigten ausnahmsweise zulässig sei, wenn die Begünstigten Verwandte in gerader Linie des Settlors oder dessen Ehegatten seien.96 Diese Aspekte werden auch von den mit Vorbehalt zustimmenden Organisationen kritisiert.97 Mehrere Organisationen führen zudem an, dass nationale Tourismusprojekte häufig nur mit ausländischen Investoren und ihrem Kapital realisiert werden können, und dass in diesem Zusammenhang die Finanzierung von Projekten durch ausländische Trusts eine grosse Rolle spiele.98
4.4.4 Beherrschende Stellung (Art. 6 Abs. 2 Bst. bbis und Abs. 2bis Bst. b VE- BewG)
Diese Bestimmungen werden von 7 Kantonen begrüsst.99 1 Kanton äussert Zustimmung mit Vorbehalt.100 Die Zustimmung wird insbesondere damit begründet, dass die neue Gesetzesnorm bezüglich der Ermittlung der ausländischen Beherrschung einer Gesellschaft Klarstellung bringe und Vereinfachung bewirke. Die geltenden Vermutungstatbestände seien nicht einfach zu ermitteln.
5 Kantone101 und 117 Organisationen102 lehnen die Änderungen ab. Ihres Erachtens sind die heutigen Vermutungstatbestände hinreichend, weshalb eine Änderung überflüssig sei. Von einer Mehrheit der ablehnenden Vernehmlassungsteilnehmer wird insbesondere die Terminologie der Bestimmung kritisiert. So erweise sich der Begriff des «geschäftsführenden Organs» nicht als praxistauglich und unpräzis. Vielmehr sei auf das «oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan» abzustellen, wie der Begriff auch im Fusionsgesetz und im Obligationenrecht verwendet werde. Bemängelt wird überdies, dass der Vermutungstatbestand die Unternehmen in der Auswahl ihrer Mitarbeiter einschränke, welche sie folglich nach Nationalität und nicht nach qualitativen Merkmalen suchen müssten.
4.4.5 Personalvorsorge (Art. 8 Abs. 1 Bst. c VE-BewG)
Die vorgeschlagene Änderung stösst bei 4 Kantonen auf Zustimmung.103
94 GR, SH, SO, VS.
95 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), bauenschweiz, Bergbahnen Graubünden, Berner Bergbahnen, CGI, CVAM, GastroSuisse, SVIT beider Basel, SVIT Graubünden, SVIT Schweiz, SVIT Stockwerkeigentum, RMAF, SAB, SGV, SGV USAM, Swiss- Banking, USPI, Vereinigung Schweizer Privatbanken, VSGV, WBB.
96 SO, ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), Schellenberg Wittmer, SwissBanking, VSGV.
97 Baker McKenzie, Schellenberg Wittmer.
98 Bauenschweiz, Bergbahnen Graubünden, GastroSuisse, RMAF, SAB, Seilbahnen Schweiz, SGV, Vereinigung Schweizer Privatbanken, WBB.
99 BS, JU, LU, OW, TI, VS, ZG.
100 NW.
101 BE, BL, GR, SO, ZH.
102 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), Anfos Immobilien, AXA, Baker McKenzie, bauenschweiz, Bergbahnen Graubünden, Berner Bergbahnen, CACEIS, CGI, CVAM, Credit Suisse, economiesuisse, Forum PME, GastroSuisse, HEV, Homburger, hotelleriesuisse, La Cité de Sully, Lenz & Staehelin, OSVS, Schellenberg Wittmer, SGV USAM, SVIT beider Basel, SVIT Graubünden, SVIT Schweiz, SVIT Stockwerkeigentum, RMAF, SAB, SFAMA, SwissBanking, Turintra, UBS, UBS Fonds, USPI, Vereinigung Schweizer Privatbanken, VSGV, WBB, Zurimo.
103 BS, OW, TI, VS.