Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 25 Seiten

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Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG): Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.245854 / 233.1/2018/00006

parthotel in der Schweiz gehört, sprechen sich 5 Kantone118 und 4 Organisationen119 aus. Bei zwei Parteien stösst die Bestimmung auf differenzierte Zustimmung.120

Auf Ablehnung stösst die Bestimmung bei 10 Kantonen121 und 93 Organisationen122. Bemängelt wird insbesondere, dass sie in sachlich ungerechtfertigter Weise in die lebzeitige Nachlassplanung ausländischer Staatsangehöriger eingreife. Zur Eigentumsübertragung müssten diese Personen letztlich «auf ihren Tod warten».123 Aus diesem Grund wird die Massnahme von Vernehmlassungsteilnehmern auch als diskriminierend bezeichnet.124 Kritisiert wird des Weiteren, dass die Einhaltung der Bestimmung nur schwer überprüfbar sei. Letztlich müsse auf den Nachweis eines Erwerbers, dass ihm im betreffenden Kanton eine Zweit- oder Ferienwohnung gehöre, vertraut werden, da es für den Erwerber unzumutbar sei, von allen Grundbuchämtern der Schweiz Negativerklärungen einzuholen.125 Schliesslich wird auch bezüglich dieser Änderung die Meinung vertreten, dass sie materiell keine Gesetzesrevision rechtfertige.126

4.4.8 Übergang von Bedingungen und Auflagen (Art. 14 VE-BewG)

Die Bestimmung zum Übergang von Bedingungen und Auflagen wird von 8 Kantonen127 und 1 Organisation128 begrüsst. 3 Parteien äusserten ebenfalls Zustimmung, jedoch mit Vorbehalten.129

Von 4 Organisationen130 wird die Änderung teilweise und von 83 Organisationen131 vollumfänglich abgelehnt. Begründet wird die Ablehnung vorwiegend mit dem Argument, dass sie materiell keine Gesetzesrevision rechtfertige, da sie der geltenden Praxis entspreche. Eine Anpassung der Wegleitung an die Grundbuchämter oder eine Revision der Verordnung zum BewG würden ausreichen zur Verpflichtung der Grundbuchämter, die bestehende Praxis effektiv umzusetzen.132

4.4.9 Verfahren und Behörden

4.4.9.1 Fakultative beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 15 Abs. 1 Bst. b VE-BewG)

Die im Vorentwurf vorgesehene Möglichkeit, dass jeder Kanton entscheiden kann, ob er seine kantonale beschwerdeberechtigte Behörde beibehalten oder abschaffen möchte, findet bei 9 Kantonen133, 1 Partei134 und 1 Organisation135 Zustimmung. Argumentiert wird, dass es sich hierbei um eine sinnvolle Neuerung handle, die zu einer Verschlankung des Verfahrens führe und im Sinne der Verfahrensökonomie zu begrüssen sei, da viele Kantone von ihrem Beschwerderecht bisher nie Gebrauch gemacht hätten.

118 BS, GE, NW, OW, TI.

119 Bergbahnen Graubünden, Berner Bergbahnen, RMAF, WBB.

120 GS, SP.

121 BE, BL, GR, JU, LU, SH, SO, VS, ZG, ZH.

122 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), bauenschweiz, CVAM, Grundbuchamt Luzern West, HEV, SGV USAM, SVIT beider Basel, SVIT Graubünden, SVIT Schweiz, SVIT Stockwerkeigentum, SAB, Schellenberg Wittmer, USPI, VSGV.

123 BE, SO, VS, ZG, ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), VSGV.

124 ZG, ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), CVAM, SGV USAM, USPI.

125 BL, BS, ZH, Grundbuchamt Luzern West.

126 JU, bauenschweiz, Berner Bergbahnen, CVAM, RMAF, SAB, SGV USAM, USPI.

127 BS, LU, NW, OW, SO, TI, VS, ZG.

128 VSGV.

129 GPS, jgs, SP Kt. ZH.

130 CVAM, SFAMA, SGV USAM, USPI.

131 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), bauenschweiz, CGI, HEV.

132 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), bauenschweiz, CVAM, HEV, SGV USAM, USPI.

133 BL, BS, JU, OW, SG, SO, TI, VS, ZG.

134 SP Kt. ZH.

135 VSGV.