Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 25 Seiten

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Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG): Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.245854 / 233.1/2018/00006

Wohnbaugenossenschaften erwerben können, wenn dies für die Miete einer Genossenschaftswohnung notwendig ist (Art. 8 Abs. 1bisund Abs. 1terVE-BewG).

Der Bundesrat hat bei dieser Gelegenheit folgende weitere Änderungen vorgeschlagen:

- Der Erwerb von Hauptwohnungen durch Nicht-EU-EFTA-Staatsangehörige soll wie-

der der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Die Bewilligung wird dabei mit der Verpflichtung verknüpft, die Wohnung wieder zu verkaufen, sobald der Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1terVE-BewG).

- Das Umnutzungsverbot von Betriebsstätten zu Wohnraum soll explizit kodifiziert wer-

den (Art. 4 Abs. 2 Bst. a VE-BewG). Der Klarheit halber wird ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzung eines Grundstücks zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, für den es erworben wurde, einem neuen Erwerb gleichkommt und somit ebenfalls der Bewilligungspflicht unterliegt.

- Bei kommunalen Wohnanteilsvorschriften betreffend die Erstellung von Wohnungen

auf einem Betriebsstättegrundstück sollen Personen im Ausland diese Wohnungen im Umfang von höchstens einem Drittel der Bruttogeschossfläche ohne Bewilligung miterwerben können (Art. 2 Abs. 3 VE-BewG).

- Es wird vorgeschlagen, die bisherige Praxis betreffend Trusts zu kodifizieren (Art. 5

Abs. 1 Bst. e VE-BewG).

- Die Vermutungstatbestände hinsichtlich der ausländischen Beherrschung von Unter-

nehmen sollen geringfügig ergänzt und übersichtlicher gestaltet werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. bbisund Abs. 2bisBst. b VE-BewG). Insbesondere soll auch die personelle Zusammensetzung des «geschäftsführenden Organs» einer juristischen Person für die Prüfung ihrer Qualifikation als Person im Ausland berücksichtigt werden.

- Des Weiteren wird die Anpassung von zwei Ausnahmetatbeständen von der Bewilli-

gungspflicht vorgeschlagen: Einerseits betreffend Verwandte (Art. 7 Bst. b VE-BewG); andererseits betreffend Vermächtnisnehmer (Art. 7 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 VE-BewG). Die Vorschläge sollen Umgehungsgeschäfte verhindern und entsprechen − insbesondere betreffend Vermächtnisnehmer − der geltenden und konstanten Praxis.

- Auch die allgemeinen Bewilligungsgründe sollen präzisiert werden: Ein Grundstücks-

erwerb soll nur noch bewilligt werden können, wenn das Grundstück zur Personalvorsorge der inländischen Betriebsstätte des Erwerbers dient (Art. 8 Abs. 1 Bst. c VE-BewG). Zudem sollen ausländisch beherrschte Banken und Versicherungsgesellschaften nur noch eine Bewilligung für den Grundstückserwerb zur Deckung pfandgesicherter Forderungen erhalten, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d VE-BewG).

- Ferner kodifiziert der Vorentwurf die geltende Praxis betreffend Übertragung von Be-

dingungen und Auflagen auf Rechtsnachfolger (Art. 14 VE-BewG).

Die weiteren vorgeschlagenen Änderungen betreffen verfahrensrechtliche Aspekte:

- Vorgeschlagen werden eine fakultative kantonale beschwerdeberechtigte Behörde

(Art. 15 Abs. 1 Bst. b VE-BewG) sowie die Beschränkung auf eine einzige kantonale Rechtsmittelinstanz (Art. 15 Abs. 1 Bst. c VE-BewG).

- Die nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht soll künftig auch ohne Fehlver-

halten des Erwerbers möglich sein (Art. 25 Abs. 1bisVE-BewG), und nicht nur, wenn dieser bewusst falsche oder unrichtige Angaben gemacht hat.