Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG): Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.245854 / 233.1/2018/00006

- Wurde ein Grundstück widerrechtlich erworben, so musste bisher die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder subsidiär das Bundesamt für Justiz beim Zivilrichter eine Klage auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einreichen. Gemäss Vorentwurf soll das Zivilverfahren durch ein Verwaltungsverfahren ersetzt werden: Diejenige Behörde, die erstinstanzlich die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, soll die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verfügen (Art. 27 VE-BewG).

Als «mögliche Erweiterung» der Vorlage hat der Bundesrat eine Revision betreffend Betriebsstättegrundstücke sowie Wohnimmobiliengesellschaften zwar nicht vorgeschlagen,

jedoch zur Diskussion gestellt:

- Die Vermietung und die Verpachtung von Betriebsstättegrundstücken durch Personen im Ausland sollen der Bewilligungspflicht unterstellt und damit dem Grundsatz nach wieder untersagt werden (Streichung von Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG; Art. 6a VE-BewG). Die Bewilligungserteilung soll jedoch in Ausnahmefällen möglich bleiben, beispielsweise wenn ein Erwerb für den Kanton oder die Standortgemeinde aus touristischen Gründen von erheblicher Bedeutung ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. d VE-BewG).

- Der Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften durch Personen im Ausland soll grundsätzlich verboten werden. Ausgenommen ist der Erwerb von Anlegeraktien einer in der Schweiz börsenkotierten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und e VE-BewG; Streichung von Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis BewG). Die Kompatibilität des Vorentwurfs mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz wird durch einen Staatsvertragsvorbehalt sichergestellt (Art. 1 Abs. 2 VE-BewG).

4 Stellungnahmen zum Vorentwurf

4.1 Allgemeine Bemerkungen

4 Kantone3, 4 Parteien4 und 8 Organisationen5 sehen einen Handlungsbedarf und unterstützen den vom Bundesrat unterbreiteten Vorentwurf in seiner konkreten Ausgestaltung. Diese Zustimmung wird unter anderem damit begründet, dass die Grundstücksnachfrage in der Schweiz nicht zusätzlich durch das Auftreten ausländischer Investoren erhöht werden sollte.6

11 Kantone und 1 Organisation lehnen die zur Diskussion gestellten «möglichen Erweiterungen» ab, stimmen jedoch den übrigen Änderungen gesamtheitlich7 oder zumindest mehrheitlich8 zu. Begrüsst werden insbesondere die vorgeschlagenen Regelungen zur erhöhten Wirkung der Rechtsklarheit oder zur Verringerung des administrativen Aufwands für Behörden sowie betroffene Wirtschaftssubjekte.

Bei 11 Kantonen9, sieben Parteien10 und 151 Organisationen ist die Vorlage auf vollumfängliche Ablehnung gestossen. Sowohl der Handlungsbedarf wie auch die konkrete Ausgestaltung werden hinterfragt. Von 151 Organisationen reichten 79 Organisationen eine identische, ablehnende Stellungnahme ein.11 72 Organisationen begründeten ihre Ablehnung in jeweils

3 BS, GL, TG, TI.

4 jgs, GPS, SP, SP Kt. ZH.

5 FSU, Grundbuchamt Luzern West, Hausverein Schweiz, Pro Natura, SMV, Transparency International, Wohnbaugenossenschaft Schweiz, WOHNEN SCHWEIZ.

6 FSU, Hausverein Schweiz, SMV, Wohnbaugenossenschaft Schweiz, WOHNEN SCHWEIZ.

7 JU, LU, NE, NW, OW, TG, TI, VS.

8 AG, BL, SG, Schellenberg Wittmer.

9 AI, AR, BE, FR, GR, SH, SZ, SO, UR, VD, ZG.

10 BDP, CSPO Kt. VS, CVP, FDP, GLP, SVP, up!schweiz.

11 Allianz Lex Koller bleibt modern, ALAΪA Invest, Allianz, Anlagestiftung Pensimo, Anlagestiftung Adimora, Anlagestiftung Testina, AGD, AUDACIA SA, Baloise Asset Management, Bank Vontobel, Be Capital, Be Sisters, Be Sonseils Sàrl, Chauf-