Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 25 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG): Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.245854 / 233.1/2018/00006
Bei 2 Kantonen136, 2 Parteien137 und 97 Organisationen138 stösst diese Neuerung vollumfänglich, und bei 1 Kanton139 teilweise auf Ablehnung. Eine Verkürzung des Bewilligungsverfahrens sei grundsätzlich unterstützungswert. Die beschwerdeberechtigten Behörden könnten jedoch bereits heute faktisch dauerhaft auf ihr Beschwerderecht verzichten, indem sie Verfügungen der Bewilligungsbehörden ungeprüft an das Bundesamt für Justiz weitersenden. Eine Gesetzesrevision erachtet eine Vielzahl von Vernehmlassungsteilnehmern deshalb als nicht gerechtfertigt.140 Von ein paar Kantonen und tourismusnahen Organisationen wird die Bestimmung zudem als Eingriff in die kantonale Organisationsfreiheit interpretiert.141 Die vorgeschlagene Änderung verdeutliche die schleichende Kompetenzverschiebung zum Bund und eine Zentralisierung der Entscheidkompetenz.142
4.4.9.2 Eine einzige kantonale Rechtsmittelinstanz (Art. 15 Abs. 1 Bst. c VE-BewG)
Die Einführung einer einzigen kantonalen Rechtsmittelinstanz wird von 6 Kantonen143, 1 Partei144 und 1 Organisation145 begrüsst. Eine Organisation äusserte hinsichtlich der Änderung eine differenzierte Zustimmung.146 Die Befürworter sehen in der Änderung eine Vereinfachung des Verfahrens, welche sie im Sinne der Verfahrensökonomie als sinnvolle Neuerung beurteilen. Insbesondere der Kanton St.Gallen befürwortet die Revision: Der in St.Gallen vorgesehene doppelte Instanzenzug führe zu aufwändigen und langwierigen Verfahren.147
11 Kantone148 und 94 Organisationen149 lehnen die Bestimmung ab. Bloss 8 Kantone würden einen doppelten Instanzenzug im Rechtsmittelverfahren im Rahmen des BewG kennen. Ein Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie sei nur dann wünschbar und gerechtfertigt, wenn zwingende Gründe für eine Verkürzung des Instanzenzugs sprächen. Im vorliegenden Fall seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb eine Vielzahl von Vernehmlassungsteilnehmern in der Änderung einen ungerechtfertigten Eingriff in die kantonale Organisationsfreiheit sieht.
4.4.9.3 Nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht (Art. 25 Abs. 1bis VE-BewG)
7 Kantone150 und 2 Organisationen151 begrüssen die vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Feststellung der Bewilligungspflicht, falls die Erwerbsvoraussetzungen ursprünglich nicht gegeben waren. Zwei Parteien stimmen der Bestimmung zu, und sprechen sich für erweiterte Kompetenzen des Bundesamtes für Justiz aus.152
Die Befürworter argumentieren, die geltende Regelung in Artikel 27 BewG stelle betreffend Nachweis unrichtiger oder unvollständiger Angaben eine zu hohe Hürde dar. Dies hindere die Verfolgung von Umgehungen der Bewilligungspflicht. Es wird ferner argumentiert, es sei
136 LU, VD.
137 GS, jgs.
138 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), bauenschweiz, Bergbahnen Graubünden, Berner Bergbahnen, CVAM, HEV, Homburger, OSVS, RMAF, SAB, SGV, SGV USAM, SVIT beider Basel, SVIT Graubünden, SVIT Schweiz, SVIT Stockwerkeigentum, USPI, WBB.
139 GR.
140 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), CVAM, SGV USAM, UPSI.
141 LU, VD.
142 Bauenschweiz, Bergbahnen Graubünden, HEV, RMAF, SAB, SGV.
143 AG, BL, BS, SG, TI, VS.
144 SP Kt. ZH.
145 VSGV.
146 Homburger.
147 SG.
148 AI, AR, FR, GR, LU, OW, SZ, SO, UR, ZG, ZH.
149 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), bauenschweiz, Bergbahnen Graubünden, Berner Bergbahnen, HEV, SVIT beider Basel, SVIT Graubünden, SVIT Schweiz, SVIT Stockwerkeigentum, RMAF, SAB, SGV, VDK, Volkswirtschaft Berner Oberland, WBB.
150 AG, BS, JU, OW, SO, TI, VS.
151 Grundbuchamt Luzern West, VSGV.
152 GPS, jgs.