Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 25 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG): Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.245854 / 233.1/2018/00006
Börsengeschäfts profitieren könnten wie bspw. der raschen Austrittsmöglichkeit ohne Wertverlust. Sie befürchten, dass die Einschränkung zu Kursverlusten führe, womit die Aktionäre, d.h. letztlich die Pensionskassen, nachteilig betroffen wären.
4.3.1.3 Erwerb von Anteilen an nicht an der Börse kotierten Immobilienfonds (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VE-BewG; Streichung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c BewG)
Die vorgeschlagene Streichung wird von 1 Kanton49, 3 Parteien50 und 1 Organisation51 begrüsst.
3 Kantone52, 7 Parteien53 und 119 Organisationen54 lehnen die Änderung ab. Sie begründen ihre Ablehnung unter anderem damit, dass nicht an der Börse kotierte Immobilienfonds zur Kotierung ihrer Anteilsscheine gezwungen wären, um ausländischen Investoren weiterhin offen zu stehen. Dies würde für die Immobilienfonds zu hohen Kosten führen, welche auf die Anleger überwälzt werden müssten. Da vorwiegend einheimische Anleger in Immobilienfonds investieren, wären insbesondere Schweizer Pensionskassen sowie ihre Versicherten von den negativen Auswirkungen betroffen.55 Aufgeführt wird auch, dass der Anteilserwerb von Immobilienfonds keine Mitwirkungs- oder Eigentumsrechte gewähre, weshalb durch den Anteilskauf keine Verfügungsgewalt über die vom Immobilienfonds erworbenen Grundstücke erfolge und sich folglich keine Verschärfung der Bewilligungspflicht rechtfertige.56
4.3.2 Erwerb von Hauptwohnungen für Nicht-EU-EFTA-Staatsangehörige (Art. 8 Abs. 1 Bst. e VE-BewG)
Die Verschärfung der Bewilligungspflicht für den Hauptwohnungserwerb durch Nicht-EU-EFTA-Staatsangehörige wird von 4 Kantonen57, 4 Parteien58 und 1 Organisation59 begrüsst. Es wird die Meinung vertreten, dass die Einführung der Bewilligungspflicht die Verfahrensabläufe des Grundbuchs vereinfache und die Grundbuchbehörden bei der Prüfung entlaste. Die Kompetenzverteilung zwischen den Grundbuch- und den Bewilligungsbehörden würde dadurch klarer geregelt.60 Zudem lasse sich die Massnahme rechtfertigen, weil sie der Überfremdung des einheimischen Bodens zumindest teilweise entgegenwirke.61
Bei 18 Kantonen62, 5 Parteien63 und 122 Organisationen64 stösst der Vorschlag auf Ablehnung. Insbesondere die Parteien und die Organisationen sind der Meinung, die steigenden Mietpreise im Wohnbereich seien nicht auf die erhöhte ausländische Investitionstätigkeit, sondern vor allem auf das Bevölkerungswachstum, steigende Ansprüche an die Nutzungs-
49 BS.
50 GS, jgs, SP.
51 Pro Natura.
52 GR, LU, OW.
53 BDP, CSPO Kt. VS, CVP, FDP, GLP, SVP, up!schweiz.
54 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), Anfos Immobilien, ASIP, AXA, Baker McKenzie, CACEIS, Credit Suisse, CVAM, GastroSuisse, Homburger, Implenia, La Cité de Sully, Lenz & Staehelin, MPK, RICS, SFAMA, SVIT beider Basel, SVIT Graubünden, SVIT Schweiz, SVIT Stockwerkeigentum, SwissBanking, Swiss Retail, Turintra, UBS, UBS Fonds, USPI, Vereinigung Schweizer Privatbanken, VSGV, zCapital, Zurimo.
55 Baker McKenzie, Credit Suisse, MPK, RICS, SwissBanking, Vereinigung Schweizer Privatbanken.
56 CACEIS, Credit Suisse, SFAMA.
57 BS, OW, TG, ZH.
58 GS, jgs, SP, SP Kt. ZH.
59 Grundbuchamt Luzern West.
60 BS, Grundbuchamt Luzern West.
61 ZH.
62 AG, AI, AR, BE, BL, GE, GR, JU, LU, NE, NW, SZ, SO, TI, UR, VD, VS, ZG.
63 BDP, CSPO Kt. VS, CVP, FDP, GLP, SVP.
64 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), Anfos Immobilien, Baker McKenzie, bauenschweiz, Bergbahnen Graubünden, Berner Bergbahnen, CGI, CVAM, economiesuisse, Féderation des Entreprises, Forum PME, FRI, GastroSuisse, HEV, Homburger, hotelleriesuisse, La Cité de Sully, Lenz & Staehelin, OSVS, RMAF, SAB, SBV, Schellenberg Wittmer, SVIT beider Basel, SVIT Graubünden, SVIT Schweiz, SVIT Stockwerkeigentum, RICS, RMAF, SGV, SGV USAM, SwissBanking, Swiss Retail, Turintra, UBS, UBS Fonds, USPI, VDK, Vereinigung Schweizer Privatbanken, VSBK, VSGV, WBB, Zurimo.