Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 25 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG): Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.245854 / 233.1/2018/00006
Von 5 Kantonen104 und 94 Organisationen105 wird die Bestimmung indessen abgelehnt. Eine Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmer kritisiert insbesondere, dass durch die vorgesehene Bestimmung die geltende Praxis (Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2010 vom 24. Mai 2010) rückgängig gemacht werde. Die neue Reglung begründe eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Pensionskassen von Schweizer Betriebsstätten hinsichtlich ihrer Freiheit, Vermögensanlagen im Interesse ihrer versicherten Arbeitnehmer und Rentner zu organisieren und zu investieren.106 Es wird als «rechtsstaatlich bedenklich» erachtet, auf einen Bundesgerichtsentscheid, in dem das Bundesamt für Justiz unterlegen sei, mit einer Gesetzesrevision zu reagieren.107 Vorgebracht wird auch, dass Fondsleitungsgesellschaften von Pensionskassen, ebenso wie die von der Bewilligungspflicht ausgenommene SICAV, bereits der Aufsicht der FINMA unterstehen. Diese doppelte Zuständigkeit könne zu widersprüchlichen Resultaten führen.108
4.4.6 Zwangsverwertungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d VE-BewG)
Diese Bestimmung wird von 4 Kantonen109 und 86 Organisationen110 abgelehnt. Ihrer Meinung nach widerspreche diese Bestimmung der als unproblematisch angesehenen Praxis, wonach auch ausländische Banken oder Versicherer mit Schweizer Sitz oder Sitz im Ausland Hypothekarfinanzierungen gewähren können. Solche Hypothekargeber müssten konsequenterweise auch mitbieten können, damit im eigenen − wie auch im schuldnerischen Interesse − ein möglichst hoher Verwertungserlös resultiere.111 Die Bestimmung widerspreche ferner auch dem Grundprinzip des BewG, wonach Gesellschaften mit Sitz im Ausland mit ausländisch beherrschten Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gleichzusetzen sind.112
4.4.7 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
4.4.7.1 Vermächtnisnehmer (Art. 7 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 VE-BewG)
9 Kantone113 und 4 Organisationen114 begrüssen die Kodifizierung der geltenden Praxis zur Ausnahme von der Bewilligungspflicht für gesetzliche Erben als Vermächtnisnehmer. Zwei Organisationen äussern differenzierte Zustimmung.115
2 Kantone116 und 83 Organisationen117 lehnen die Bestimmung ab. Sie entspreche bereits der geltenden Praxis und rechtfertige somit materiell keine Gesetzesrevision.
4.4.7.2 Verwandte (Art. 7 Bst. b VE-BewG)
Für die Kodifizierung der geltenden Praxis zur Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie für dessen Ehegatten, eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner, für den Fall, dass ihnen oder ihren Kindern unter 18 Jahren keine Zweit- oder Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Ap-
104 GR, JU, LU, SO, ZG.
105 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), ASA, ASIP, AXA, CVAM, econmiesuisse, HEV, Homburger, MPK, SAB, SFAMA, SGV USAM, Schellenberg Wittmer, SGV, USPI.
106 GR, SO, ZG, ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), ASIP, AXA, Homburger, MPK, SAB, SFAMA.
107 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11).
108 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11).
109 LU, SO, TI, ZG.
110 LEX KOLLER (FN 11), AXA, economiesuisse, Homburger, Lenz & Staehelin, SBV, VSGV.
111 SO, ZG, ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), AXA, economiesuisse, Homburger, Lenz & Staehelin, SBV, VSGV.
112 Homburger.
113 BS, GE, LU, NW, OW, SO, TI, VS, ZG.
114 Bergbahnen Graubünden, Berner Bergbahnen, Seilbahnen Schweiz, WBB.
115 Grundbuchamt Luzern West, Schellenberg Wittmer.
116 GR, SH.
117 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), bauenschweiz, HEV, SAB.