Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 25 Seiten

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Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG): Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.245854 / 233.1/2018/00006

angemessen, auch bei Fahrlässigkeit die Bewilligungspflicht nachträglich feststellen zu können, da das BewG keine Beschwerdemöglichkeit gegen Direkteintragungen ins Grundbuch vorsehe. Die Änderung diene somit der Rechtsdurchsetzung und sei insofern auch gerechtfertigt.153

1 Kanton154 und 99 Organisationen155 lehnen die neu vorgesehene Bestimmung ab. Sie beziehen sich auf die geltende Praxis (Bundesgerichtsurteil 2C_876/2011 vom 20. März 2012) und führen aus, dass die nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht bereits heute möglich sei, wenn der Erwerber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Es sei der Gegenpartei nicht zuzumuten, nie auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts vertrauen zu können, weil die Bewilligungspflicht seitens der Bewilligungsbehörde unsorgfältig abgeklärt worden sei. Solch eine Bestimmung begründe eine erhebliche Rechtsunsicherheit.156 Erneut wird das Argument vorgebracht, es werde auf einen Bundesgerichtsentscheid, in welchem das Bundesamt für Justiz unterlegen sei, mit einer Gesetzesrevision reagiert, was als «rechtsstaatlich bedenklich» bezeichnet wird.157

4.4.9.4 Verfügung statt Klage zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 27 VE-BewG)

10 Kantone158 und 1 Organisation159 sprechen sich für die Neueinführung des Verwaltungsverfahrens an Stelle des Zivilverfahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus. 2 Kantone160 und 3 Parteien161 äussern ebenfalls Zustimmung, jedoch mit Vorbehalten. Die vorgeschlagene Regelung werde sehr begrüsst, da der Klageweg als schwerfällig wahrgenommen wird. Für die Neueinführung des Verwaltungsverfahrens spreche zudem, dass der Rechtsschutz dadurch nicht geschmälert werde, da die Verfügung sowohl vor den kantonalen Verwaltungsgerichten als auch vor dem Bundesgericht angefochten werden könne.162

Auf Ablehnung stösst die Verfahrensänderung bei 83 Organisationen.163 Für sich allein rechtfertige sie keine Gesetzesrevision. Ausserdem seien Zivilverfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes selten und hätten in der Vergangenheit zu keinen nennenswerten Problemen geführt.164

4.5 In der Vorlage nicht behandelte Punkte

Von Seiten der Kantone und der Organisationen wurden diverse Anliegen vorgebracht, welche im Vorentwurf nicht behandelte Punkte betreffen. Sie werden folgend summarisch dargelegt:

- 3 Kantone165 und 2 Parteien166 führen in ihren Stellungnahmen zum Vernehmlassungsentwurf ergänzende, verfahrenstechnische Anmerkungen auf, welche vorwiegend das Bewilligungsverfahren betreffen.

153 BS, SO, TI, VS, VSGV.

154 ZG.

155 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), Anfos Immobilien, bauenschweiz, CGI, CVAM, HEV, Homburger, La Cité de Sully, SVIT beider Basel, SVIT Graubünden, SVIT Schweiz, SVIT Stockwerkeigentum, SAB, SwissBAnking, UBS Fonds, Turintra, VSBK, USPI, Zurimo.

156 ZG, ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), Anfos Immobilien, bauenschweiz, HEV, Homburger, La Cité de Sully, SAB, Turintra, UBS Funds, Zurimo.

157 ZG, ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), HEV, SAB.

158 AG, BS, LU, NW, OW, SG, SO, TI, VS, ZG.

159 VSGV.

160 BE, GR.

161 GPS, jgs, SP Kt. ZH.

162 BS, OW, SG, SO, Grundbuchamt Luzern West.

163 ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), bauenschweiz, Homburger, SAB.

164 GR, ALLIANZ LEX KOLLER (FN 11), SAB.

165 BS, VD, ZH.