Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Anbieterinnen nach den Vorgaben von Artikel 41 BÜPF oder von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a BÜPF verwaltungsrechtlich beziehungsweise sogar strafrechtlich sanktionieren.

Um die ordnungsgemässe Ausführung der angeordneten Überwachungen des Fernmeldeverkehrs und die Erteilung von Auskünften sicherzustellen, wird des Weiteren das vom Dienst ÜPF bereits angewandte sogenannte Compliance-Verfahren gesetzlich verankert. Es handelt sich hierbei um das Verfahren zur Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft einer Anbieterin (Art. 31–34 BÜPF). Dabei wird überprüft, ob eine auskunfts- beziehungsweise überwachungspflichtige Anbieterin in der Lage ist, nach dem anwendbaren Recht Auskünfte zu erteilen beziehungsweise Überwachungen durchzuführen (siehe Ausführungen zu Art. 29–32).