Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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sich auf Fernmeldedienste stützen und die ihren Benutzerinnen und Benutzern eine Einweg- (z. B. Hochladen eines Dokumentes) oder Mehrwegkommunikation (z. B. E-Mail, Instant Messaging oder Chatdienst) ermöglichen. Neu ist zudem, dass der persönliche Geltungsbereich im Bereich der Fernmeldeüberwachung nicht mehr an die vom Fernmeldegesetz2 in Artikel 4 vorgeschriebene Meldepflicht geknüpft wird. Damit sind auch solche Anbieterinnen vom persönlichen Geltungsbereich erfasst, die nach bisherigem Recht nicht meldepflichtig waren.

Ausgehend von dieser Regelung könnte erwartet werden, dass auch die Anzahl der Mitwirkungspflichtigen zunimmt, die Auskunfts- und Überwachungspflichten aktiv auszuführen hätten. Die Zahl solcher Mitwirkungspflichtigen wird jedoch höchstwahrscheinlich abnehmen. Dies deshalb, weil das Gesetz neu dem Bundesrat auch die Möglichkeit einräumt, Anbieterinnen von Fernmeldediensten von gewissen Überwachungspflichten auszunehmen, wenn diese Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich anbieten (siehe Erläuterungen zu Art. 49). Den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die eine Überwachung grundsätzlich zu dulden haben, können hingegen weitergehende Auskunfts- und Überwachungspflichten auferlegt werden, wenn sie Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten. Da die Voraussetzungen sehr streng sind, werden zahlenmässig jedoch nicht sehr viele Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste eine Überwachung aktiv auszuführen haben (siehe Ausführungen zu Art. 50) und sehr viele Fernmeldedienstanbieterinnen, die bisher diese Pflicht hatten, haben sie nun nicht mehr. Die meisten Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Fernmeldedienstanbieterinnen werden lediglich allfällige Überwachungen zu dulden haben, die durch den Dienst ÜPF oder durch von diesem beauftragte Personen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich Zugang zu ihren Anlagen gewähren. Ausserdem müssen sie die für die Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen liefern, die von ihnen angebrachten Verschlüsselungen entfernen und die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten liefern (zum Begriff Randdaten siehe die einleitenden Erläuterungen zum 10. Abschnitt des 3. Kapitels). Des Weiteren wurde durch die Totalrevision gewissen Bundesstellen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) ein Auskunftsgesuch zu stellen beziehungsweise einen Überwachungsauftrag einzureichen (siehe Ausführungen zu Art. 1). So kann neu das Staatssekretariat für Wirtschaft ihr Strafantragsrecht einfacher wahrnehmen und unerwünschte Werbeanrufe effektiv bekämpfen, da es aufgrund der neuen Regelung beim Dienst ÜPF Auskünfte über den betreffenden Fernmeldeanschluss verlangen kann. Und der Nachrichtendienst des Bundes kann nun ebenfalls alle Auskunftstypen beim Dienst ÜPF einholen.

Neu soll auch die Qualität der übermittelten Auskunfts- und Überwachungsdaten überprüft werden können, damit der reibungslose Ablauf der Überwachungen nicht beeinträchtigt wird. Die Verordnung legt fest, wann die erforderliche Qualität gewahrt ist und wer die erforderliche Qualität sicherzustellen hat (siehe Ausführungen zu Art. 27. Der Dienst ÜPF nimmt dabei die Funktion einer Aufsichtsbehörde wahr und kann bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise der Qualitätsbestimmung, die betreffenden

2 SR 784.2