Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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- Buchstabe j: Die Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen
(Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste)8;
- Buchstabe k: Die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen9;
- Buchstabe l: Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen10;
- Buchstabe m: Professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen11.
Art. 2 Begriffe und Abkürzungen
Artikel 2 orientiert sich an Artikel 2 der VÜPF vom 31. Oktober 200112 und führt die Definition der zahlreichen Begriffe und Abkürzungen in einem Anhang auf.
2. Abschnitt: Überwachungsanordnung
Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF
Artikel 3 Absatz 1 befasst sich mit den zugelassenen Übertragungsmitteln für die Einreichung der Überwachungsanordnungen sowie deren Verlängerung und Aufhebung und die Mitteilung der einzurichtenden Zugriffsrechte von den anordnenden Behörden an den Dienst ÜPF.
Die Zugriffsrechte im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF gelten für die jeweils angeordnete Überwachungsmassnahme und beziehen sich auf die durch die jeweilige anordnende Behörde bezeichneten Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, die mit dem jeweiligen Fall befasst sind und diese Daten im Rahmen der Strafermittlung bearbeiten müssen. Die Zugriffsrechte werden in der Regel zweistufig verwaltet. Jede an Überwachungsmassnahmen beteiligte Strafverfolgungsbehörde bestimmt in der Regel eine für die Verwaltung ihrer Benutzerschaft zuständige Person mit der Funktion Organisationsadministrator (OrgAdmin), welche die Zugriffsrechte innerhalb der Behörde pro Überwachungsmassnahme verwaltet. Der Dienst ÜPF berechtigt die jeweiligen OrgAdmin auf die Überwachungsmassnahme gemäss den Angaben der anordnenden Behörde in der Überwachungsanordnung (siehe Art. 47). Der dadurch berechtigte OrgAdmin der Strafverfolgungsbehörde verwaltet dann selbständig die Zugriffsrechte auf die einzelnen Überwachungen für die Mitglieder seiner Behörde im Verarbeitungssystem gemäss den Angaben der anordnenden Behörde (vgl. dazu Art. 8 und 9 der Verordnung vom xx.xx.xxxx13 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VVS-ÜPF]).
8 Siehe Botschaft vom 27. Februar 2013 zum BÜPF, zum Art. 2 Bst. c, BBl 2013 2707 in fine.
9 Siehe Botschaft vom 27. Februar 2013 zum BÜPF, zum Art. 2 Bst. d, BBl 2013 2708 in fine.
10 Siehe Botschaft vom 27. Februar 2013 zum BÜPF, zum Art. 2 Bst. e, BBl 2013 2709.
11 Siehe Botschaft vom 27. Februar 2013 zum BÜPF, zum Art. 2 Bst. f, BBl 2013 2709.
12 SR 780.11
13 SR XX.XXX