Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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B. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Einleitung

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1 Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 VÜPF vom 31. Oktober 20013 (Stand 1. Januar 2012).

Absatz 2 präzisiert den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 2 BÜPF. Aufgeführt werden wie im bisherigen Artikel 1 VÜPF als Adressaten die anordnenden und die verfahrensleitenden Behörden (in der Regel die Staatsanwaltschaften; Bst. a) und die Genehmigungsbehörden (in der Regel die Zwangsmassnahmengerichte; Bst. b). Die Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden (Bst. c) wurden neu eingefügt, um eine abschliessende Liste aller auskunftsberechtigten Stellen aufführen zu können. Die Aufzählung der Adressaten wurde gegenüber der VÜPF vom 31. Oktober 20014 aufgrund der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstaben a und b BÜPF um den Nachrichtendienst des Bundes (NDB; Bst. d) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; Bst. e) auf Seiten der auskunftsberechtigten Stellen ergänzt. Hinzu kommen die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c BÜPF aufgeführten Behörden des Bundes und der Kantone zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen (Bst. f). Und schliesslich fällt auch der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF; Bst. g) selbstverständlich in den Geltungsbereich der VÜPF.

Eine der wichtigsten Änderungen der Totalrevision des BÜPF besteht in der Erweiterung des Kreises der sogenannten Mitwirkungspflichtigen. Damit sind diejenigen Personen gemeint, die dem BÜPF unterstellt sind und denen daraus Pflichten erwachsen, seien es aktive Pflichten, wie die sogenannte Überwachungsbereitschaft (siehe Art. 32 BÜPF) oder passive Pflichten, wie die Duldungspflicht (siehe Art. 26 Abs. 2 und 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29 BÜPF). Die Kategorien von Mitwirkungspflichtigen werden in Absatz 2 Buchstabe h–m wie folgt aufgeführt:

- Buchstabe h: Die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA) nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20105 (PG)6;

- Buchstabe i: Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) nach Artikel 3 Buchstabe b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19975 (FMG)7;

3 SR 780.11

4 SR 780.11

5 SR 783.0

6 Siehe Botschaft vom 27. Februar 2013 zum BÜPF, zum Art. 2 Bst. a, BBl 2013 2706 in fine.

7 Siehe Botschaft vom 27. Februar 2013 zum BÜPF, zum Art. 2 Bst. b, BBl 2013 2707.