Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Mitwirkungspflichtigen verwaltet werden oder die nicht in ihrem Netz eingebucht sind.
Hiermit wird die sogenannte Kopfschaltung geregelt. Die Kopfschaltung ist nur bei Anwendungen standardisiert, jedoch nicht beim Netzzugang. Ausserdem bestehen bei den Zielidentifikatoren Einschränkungen (z.B. keine IMSI, keine IMEI), welche im Einzelnen in der Verordnung des EJPD zur Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) geregelt werden. Bezüglich des Begriffs Kopfschaltung wird auf die Erläuterungen in der Botschaft zum BÜPF vom 27. Februar 2013 betreffend Artikel 31 BÜPF46 verwiesen. Im Unterschied zur bisherigen Praxis ist kein gesonderter Vermerk in der Überwachungsanordnung beziehungsweise im Überwachungsauftrag erforderlich. In Artikel 48 Absatz 4 ist allgemein geregelt, welcher Fernmeldeverkehr zu überwachen ist.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 70 Organisatorische, administrative und technische Vorschriften
Dieser Artikel entspricht Artikel 33 VÜPF vom 31. Oktober 200147 mit den nötigen Änderungen.
Artikel 70 ist, zusammen mit Artikel 31 Absatz 3 BÜPF48, die rechtliche Grundlage für die Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF). Die Verordnung des EJPD über das Beratende Organ im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Beratendes Organ) stützt sich dagegen direkt auf das BÜPF, genau auf Artikel 5 Absatz 3 BÜPF.
Gestützt auf Artikel 70 erlässt das EJPD die für die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erforderlichen technischen, administrativen und organisatorischen Bestimmungen. Diese richten sich nicht nur an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten, sondern auch an die Anbieterinnen von Postdiensten.
Nach bisherigem Recht wurden die technischen und administrativen Einzelheiten durch Richtlinien des Dienstes ÜPF geregelt (Art. 33 Abs. 1bisVÜPF vom 31. Oktober 200149; siehe www.li.admin.ch).
Weitere Delegationsnormen an das EJPD befinden sich in den Artikeln 31 (Abnahmeverfahren) und 47 Absatz 2 (technische Angaben in der Überwachungsanordnung) sowie im Artikel 27 Absatz 1 (Anforderungen an die Qualität der übermittelten Daten).
Der zweite Satz des Artikels 70 präzisiert, dass das EJPD die Fristen festsetzt, innerhalb derer die entsprechenden Daten zu liefern sind.
46 BBl 2013 2749.
47 SR 780.11
48 BBl 2013 2750/2751.
49 SR 780.11