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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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g. den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF);

h. die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA);

i. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA);

j. die Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen (Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste);

k. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;

l. Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;

m. professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.

Art. 2 Begriffe und Abkürzungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.

2. Abschnitt: Überwachungsanordnung

Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF

1Die anordnende Behörde verwendet einen der folgenden Übermittlungswege, um beim Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen sowie deren Verlängerungen und Aufhebungen einzureichen und ihm die einzurichtenden Zugriffsrechte zu melden:

a. ein durch den Dienst ÜPF zugelassenes sicheres Übertragungsmittel;

b. Post oder Telefax, falls ein Übertragungsmittel gemäss Buchstabe a aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht; oder

c. Telefon in dringlichen Fällen, mit Nachreichung der Überwachungsanordnung gemäss Buchstabe a oder b innerhalb von 24 Stunden.

2Der Dienst ÜPF kann das Übertragungsmittel der Eingaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen.

Art. 4 Durchführung der Überwachung

1Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu den standardisierten Auskunfts- und Überwachungstypen ergeben.

2Ist infolge betrieblicher Probleme eine Mitwirkungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs wahrzunehmen,