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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken
1Der Dienst ÜPF zeichnet zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben geführten Telefonate auf.
2Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch den Datenschutzbeauftragten des Dienstes ÜPF vorgenommen.
3Die aufgezeichneten Telefonate werden zwei Jahre durch den Dienst ÜPF aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten.
Art. 9 Überwachungsakte
1Der Dienst ÜPF legt für jede Überwachungsanordnung eine Akte an.
2Die Akte besteht aus allen Unterlagen zum betreffenden Fall, insbesondere:
a. der Überwachungsanordnung sowie den Beilagen;
b. dem Überwachungsauftrag beziehungsweise den Überwachungsaufträgen an die entsprechenden Mitwirkungspflichtigen;
c. der Bestätigung beziehungsweise den Bestätigungen, wann der Auftrag an die Mitwirkungspflichtigen erteilt wurde;
d. der Quittierung der Mitwirkungspflichtigen über die Ausführung des Überwachungsauftrags beziehungsweise der Überwachungsaufträge;
e. den Verfügungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Überwachungsanordnung sowie allfällige Beschwerdeentscheide;
f. den allfälligen Verlängerungsanordnungen und Verfügungen der Genehmigungsbehörde;
g. der Aufhebungsanordnung;
h. der zu der Massnahme ergangenen Korrespondenz;
i. den besonderen angeordneten Schutzmassnahmen;
j. den Rechnungsunterlagen.
3Die Überwachungsdaten werden nach Artikel 11 BÜPF aufbewahrt und nach Artikel 14 der Verordnung von .... 20178 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vernichtet.
3. Abschnitt: Arbeitszeiten und Pikett-Regelung
Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage
1Die Normalarbeitszeiten des Dienstes ÜPF und der Mitwirkungspflichtigen sind von Montag bis Freitag durchgehend von 8 bis 17 Uhr.
8 SR XX.X