Vorlage
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
des Fürstentums Liechtenstein, beziehungsweise für Auskünfte, die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes (Art. 1 Abs. 2 Bst. c-f);
c. der Typ der Auskunft, der Überwachung, der Notsuche beziehungsweise der Fahndung;
d. die Dauer der Überwachung, soweit zutreffend;
e. die Gebühren;
f. die Entschädigungen.
Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen
technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen
1Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der militärische Untersuchungsrichter führt jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr für Überwachungen eingesetzten besonderen technischen Geräte und besonderen Informatikprogramme (Art. 269bisAbs. 2 und 269terAbs. 4 StPO bzw. Art. 70bisAbs. 2 und 70ter Abs. 4 MStP). Aus dieser sind die Art des Deliktes und der Typ des eingesetzten Geräts oder des Informatikprogramms pro Einsatz ersichtlich.
2Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberauditorat des VBS übermittelt die Statistik dem Dienst ÜPF im ersten Quartal des Folgejahres. In dieser werden nur die im betreffenden Jahr abgeschlossenen Einsätze erfasst.
3Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich die Statistik, jedoch ohne die Angaben zum Kanton der anordnenden Behörde beziehungsweise ohne die Angaben zur anordnenden Behörde des Bundes.
2. Kapitel: Postverkehr
Art. 14 Pflichten der PDA
1Jede PDA muss in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Art. 20 BÜPF zu erteilen und die Überwachungstypen gemäss Artikel 16, die durch sie angebotene Dienste betreffen, auszuführen.
2Jede PDA muss sicherstellen, dass sie die Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen während der Normalarbeitszeiten entgegennehmen und ausführen kann.
Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs
Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
a. die Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
b. die Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;