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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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2Die Normalarbeitszeiten gelten nicht an den Feiertagen. Diese sind der 1. und 2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der 24. Dezember ab 12 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 31. Dezember ab 12 Uhr.

Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten

1Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an den Feiertagen stellt der Dienst ÜPF einen Pikettdienst mit folgenden Leistungen zur Verfügung:

a. die Weiterleitung von Auskunftsgesuchen gemäss den Artikeln 33-41;

b. die Beauftragung der Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 52–59;

c. die Beauftragung der Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60-63, 65 und 66;

d. die Beauftragung von Notsuchen und Fahndungen gemäss den Artikeln 67 und 68; sowie

e. die Störungsbehebung.

2Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 49, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 50 müssen in der Lage sein, den Dienst ÜPF so zu unterstützen, dass dieser die Leistungen gemäss Absatz 1 erbringen kann. Sie müssen für den Dienst ÜPF jederzeit erreichbar sein.

3Die besonderen Auskünfte und Überwachungen (Art. 22) werden nicht ausserhalb der Normalarbeitszeiten beauftragt und erbracht.

4. Abschnitt: Statistiken

Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte

1Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr angeordneten Überwachungen sowie über die erteilten Auskünfte. Diese zeigt insbesondere die Anzahl:

a. der Massnahmen zur Überwachung in Echtzeit;

b. der rückwirkenden Überwachungsmassnahmen;

c. der Auskünfte;

d. der Notsuchen;

e. der Fahndungen.

2Aus der Statistik nach Absatz 1 sind ersichtlich:

a. die Art des Deliktes;

b. der Kanton, aus welchem die anordnende Behörde stammt, beziehungsweise die anordnende Behörde des Bundes oder bei Notsuchen auch eine Behörde