Vorlage

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

so meldet sie dies dem Dienst ÜPF unverzüglich und liefert eine diesbezügliche schriftliche Begründung nach.

3Unabhängig davon, wo die Fehlerursache liegt, sind mindestens die nicht gelieferten Randdaten der Echtzeitüberwachung von der Mitwirkungspflichtigen zwischenzuspeichern und unverzüglich nachzuliefern. Falls die Randdaten der Echtzeitüberwachung nicht mehr verfügbar oder unvollständig sein sollten, hat die Mitwirkungspflichtige gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF unverzüglich die entsprechenden Randdaten der rückwirkenden Überwachung zu liefern.

Art. 5 Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen

Stellt der Dienst ÜPF fest, dass die Überwachung einen Amts- oder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zum Schutz dieser Geheimnisse getroffen wurden, so benachrichtigt er in den folgenden Situationen unverzüglich die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde und gibt der Ersteren sowie den berechtigten Personen vorerst keinen Zugriff auf die Überwachungsdaten:

a. falls die Überwachung von einer zivilen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen nach den Artikeln 170-173 StPO4, wenn keine Vorkehren nach Artikel 271 StPO getroffen worden sind;

b. falls die Überwachung von einer militärischen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen nach Artikel 75 Buchstabe b MStP5, wenn keine Vorkehren nach Artikel 70b MStP getroffen worden sind;

c. falls die Überwachung vom NDB angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen nach den Artikeln 171-173 StPO, wenn keine Vorkehren nach Artikel 58 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20156 in Verbindung mit Artikel 22 der Nachrichtendienstverordnung vom …20177 getroffen worden sind.

[Art. 5 Bst. c in dieser Fassung nur wenn das NDG vom 25.09.2015 vor dem BÜPF oder gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt.]

Art. 6 Geheimhaltungspflicht

Die Überwachung oder die Erteilung von Auskünften ist so durchzuführen, dass weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte davon Kenntnis erhalten.

Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)

Der Dienst ÜPF führt auf Ersuchen der anordnenden Behörde eine automatisierte Filterung durch, falls er dazu technisch in der Lage ist und diese Filterung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

4 SR 312.0

5 SR 322.1

6 SR XX.X (BBl 2015 7211)

7 SR XX.X