Vorlage

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

c. falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu

überwachenden Person;

d. die Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;

e. den Grund der Überwachung, insbesondere die Straftat, die mit der Überwa-

chung aufgeklärt werden soll;

f. die Namen der PDA;

g. die angeordneten Überwachungstypen;

h. wenn nötig, die weiteren Informationen über den Postverkehr einer Person;

i. den Beginn und die Dauer der Überwachung;

j. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO9

beziehungsweise Artikel 70b MStP10 unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;

k. die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und

weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden, die PDA und allenfalls der Dienst ÜPF umzusetzen haben.

Art. 16 Überwachungstypen

Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden:

a. das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungs-

typ PO_41_RT_INTERCEPTION);

b. die Lieferung folgender Randdaten(Echtzeit-Überwachung; Überwachungs-

typ PO_42_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:

1. die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,

2. die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,

3. die Art der Postsendungen,

4. der Aufgabeort der Postsendungen,

5. der Zustellungsstand der Postsendungen.

c. die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwa-

chungstyp PO_43_HD):

1. für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person, die Art und der Aufgabeort der Postsendung sowie, wenn die Information verfügbar ist, der Zustellungsstand der Postsendung,

2. wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten.

9 SR 312.0

10 SR 322.1