Vorlage LRV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 24 Seiten
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stung bis 500 kW und Pelletbrenner für kleine Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung bis 70 kW.
h. Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 20b
5a. Abschnitt: Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
Art. 20b Anforderungen
1Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.
2Neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist.
Art. 20c
1Der Nachweis der Konformität umfasst:
a. eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 20164 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte; und
b. die Kennzeichnung des Motors nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.
2Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG5, dass der Typ der Maschine oder des Geräts mit Verbrennungsmotor die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen des Herstellers des Motors und dem Namen der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein.
4ABl. L 252 vom 16.09.2016, S. 53.