Vorlage LRV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 24 Seiten
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Inhaltsübersicht (neue Ziffern 14 und 29)
14 Asphaltmischanlagen
29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
Ziff. 14 Asphaltmischanlagen
Ziff. 141 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).
Ziff. 142 Bauliche und betriebliche Anforderungen
1Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
2Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.
Ziff. 143 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 144 Gasförmige organische Stoffe
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
3Sind bei einer Anlage aufgrund des hohen eingesetzten Anteils von Ausbauasphalt die Anforderungen nach Absatz 2 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, so kann die Behörde für die entsprechenden Betriebszustände mildere Grenzwerte bis höchstens 80 mg/m3 festlegen.
Ziff. 145 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 146 Kohlenmonoxid
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.