Vorlage LRV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht (neue Ziffern 14 und 29)

14 Asphaltmischanlagen

29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure

Ziff. 14 Asphaltmischanlagen

Ziff. 141 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).

Ziff. 142 Bauliche und betriebliche Anforderungen

1Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

2Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.

Ziff. 143 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 144 Gasförmige organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

3Sind bei einer Anlage aufgrund des hohen eingesetzten Anteils von Ausbauasphalt die Anforderungen nach Absatz 2 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, so kann die Behörde für die entsprechenden Betriebszustände mildere Grenzwerte bis höchstens 80 mg/m3 festlegen.

Ziff. 145 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 146 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.