Vorlage LRV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 24 Seiten

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1Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung

von Bedeutung.

3Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 412 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Ziff. 413

Aufgehoben

Ziff. 414

1Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a. bei der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung 4 Prozent

b. bei der Prozess-, Fernwärme- oder Dampferzeugung 5 Prozent

2Bei Heiz- und Dampfkesseln, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde höhere Werte festlegen.

Ziff. 415 Verwendung von Heizöl «Extra leicht Euro»

Heizöl «Extra leicht Euro» darf nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

Ziff. 421 Abs. 1

1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

über 5 MW über 50 MW über 100 MWüber 300 MW bis 50 MW bis 100 MW bis 300 MW

Heizöl «Mittel» und «Schwer»

– Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 3 3 3 – Feststoffe insgesamt: für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse): mg/m3 80 10 10 für übrige Heizöle mg/m3 50 10 10