Vorlage LRV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 24 Seiten
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Ziff. 147 Überwachung
1Bei Anlagen, die Recyclingasphalt einsetzen und eine durchschnittliche Jahresproduktion von über 100‘000 t Asphalt aufweisen, ist der Gehalt im Abgas von gasförmigen organischen Stoffen kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen.
2Die Behörde kann die Messung und Aufzeichnung einer anderen Betriebsgrösse anordnen, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.
Ziff. 29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
Ziff. 291 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m3.
Ziff. 514 Ammoniak
Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 62 gilt nicht. Das BAFU erlässt Richtlinien.
Ziff. 726 Abs. 1bis
1bisBei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Kohlenmonoxid 150 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 822
Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».
Ziff. 832
Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».