Vorlage LRV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 24 Seiten
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Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Ziff. 1 Abs. 1 Bst. b
1Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:
b. Erzeugung von Prozesswärme, einschliesslich Backwärme für gewerbliche Nutzung;
Ziff. 22 Bst. e und f
Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:
e. Einzelraumfeuerungen für Kohle;
f. Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden.
Ziff. 3 Abs. 3
3Werden mehrere Einzelfeuerungen einer betrieblichen Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben, so kann die Behörde für die Festlegung der Emissionsbegrenzungen von den Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen ausgehen.
Ziff. 411 Abs. 1 und 3
1Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»
– Bezugsgrösse: Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % vol – Russzahl – Kohlenmonoxid (CO) 80 mg/m3 – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid a. Hellstrahler und Dunkelstrahler 200 mg/m3 b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110° C 150 mg/m3 c. Übrige Anlagen 120 mg/m3 – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 30 mg/m3 Hinweise: