Vorlage LRV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
brennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Bst. a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden;
c. stationären Verbrennungsmotoren und Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW;
d. Tankstellen.
Art. 14 Abs. 2
2Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Empfehlungen über die Durchführung der Messungen. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gilt die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
Art. 19b Abs. 1bis
1bisFür Baumaschinen, welche die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 20163 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte erfüllen, umfasst der Nachweis der Konformität eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für den Motortyp oder die Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a und d bis h
1Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 nachgewiesen ist (Art. 20a):
a. Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW;
d. Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Gasbrennern mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
e. direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einem Wasserinhalt von mehr als 30 Litern und einer Nennwärmeleistung bis 400 kW;
f. Gas-Durchflusswassererwärmer mit einer Nennwärmeleistung von 35 kW bis 400 kW;
g. Heizkessel für feste Brennstoffe nach Anhang 5 mit einer Nennwärmelei-
2 SR 941.210
3 ABl. L 252 vom 16.09.2016, S. 53.