Vorlage LRV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 24 Seiten
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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom XX. YY 2018
1Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom XX. YY 2018 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
2Heizöl «Extra leicht Euro» darf in Anlagen oder betrieblichen Einheiten, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben, bis zum 31. März 2023 eingesetzt werden.
V
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2018 in Kraft.
2Ziffer III tritt wie folgt in Kraft:
a. Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 3 erster bis vierter Strich: am 26. September 2018;
b. Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 3 fünfter Strich: am 1. Januar 2022;
c. Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 7: am 1. Januar 2023.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr