Vorlage LRV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 24 Seiten
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b. bei der Prozess-, Fernwärme- oder Dampferzeugung 5 Prozent
2Bei Heiz- und Dampfkesseln, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde höhere Werte festlegen.
Ziff. 7 Abs. 3
3Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 dürfen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden, sofern:
a. sie den Qualitätsanforderungen einer Norm entsprechen;
b. mittels eines behördlich begleiteten Messprogramms nachgewiesen wurde, dass die entsprechenden Anforderungen bei der Verbrennung im vorgesehenen Feuerungstyp eingehalten sind.